Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Art. 9. 
Der Unternehmer von Lichtspielen hat den von der Polizeibehörde abgeordneten Be- 
amten und Sachverständigen den Eintritt in die Vorstellungen jederzeit zu gestatten. 
Art. 10. 
(0) Für die Prüfung der Bildstreifen durch die Landesstelle werden nach näherer Be— 
stimmung des Ministeriums des Innern Gebühren erhoben. 
(2) Auslagen, die durch Beiziehung von Sachverständigen im Falle des Art. 6 Abs. 2 ent- 
stehen, sind der Gemeinde vom Unternehmer zu ersetzen. 
Art. 11. 
Bekanntmachungen, Plakate und Aufrufe der Veranstalter von Lichtspielen, die 
öffentlich angeschlagen, ausgestellt oder auf Straßen, öffentlichen Plätzen oder anderen 
öffentlichen Orten unentgeltlich verteilt werden sollen, sind von der Ortspolizeibehörde 
zu verbieten, wenn sie vermöge der dargestellten Vorgänge oder der Art, wie sie dargestellt 
werden, eine dem Art. 2 Abs. 1 entsprechende Wirkung auszuüben geeignet sind. 
Art. 12. 
Gegen Verfügungen, durch die die Zulassung eines Bildstreifens allgemein oder für 
Jugendvorstellungen versagt oder an die Bedingung des Art. 2 Abs. 4 geknüpft wird, 
sowic gegen Verfügungen auf Grund des Art. 11 steht den Beteiligten das Beschwerde- 
recht zu. Hiebei finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung mit der Maßgabe An- 
wendung, daß der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, sowie daß über Be- 
schwerden gegen Verfügungen der Landesstelle und gegen oberamtliche Bescheide auf Be- 
schwerden über ortspolizeiliche Verfügungen das Ministerium des Innern endgültig ent- 
scheidet. 
Art. 13. 
(#) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Art. 1 Abs. 1, Art. 5, 7 Abs. 1 und 2, 
Art. 8 undy9, sowie gegen die nach Art. 1 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 7 Abs. 3 und 4 
und Art. 11 getroffenen Verfügungen und Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu ein- 
hundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
	        
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