Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Die Bestimmungen der Genehmigungsurkunde für die Stuttgarter Vorort- 
straßenbahnen vom 2. Juni 1908 (Reg. Bl. 1908 S. 109, 1911 S. 59 und 1913 S. 235) 
gelten auch für die neue Strecke. Diese Urkunde wird im Zusammenhang mit der 
weiteren Genehmigung geändert wie folgt: 
1. Im Eingang Abs. 1 ist nach der Nummer 10 als weitere Nummer einzuschalten: 
„11) von Feuerbach (Rosenstraße) über Weil im Dorf nach Gerlingen“. 
2. In § 10 Abs. 1 ist nach der Nummer 5 einzuschalten: 
„6) bei der Strecke Feuerbach—Gerlingen in spätestens 7 Jahren,“. 
3. In § 11 Nr. 4 Zeile 1 ist nach „Betrieb“ einzuschalten: 
„einschließlich der Bestimmungen über die Dienst= und Ruhezeit der Eisen- 
bahnbetriebsbeamten“. 
4. In §22 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ist statt „Linien 1 bis 8 und 10“ zu setzen: 
„Linien 1 bis 8, 10 und 11“. 
Stuttgart, den 28. März 1914. 
Weizsäcker. 
tekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in 
Spanien und portugal. Vom 25. März 1914. 
Die vom Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 15. März 1914 (Zentral-= 
blatt für das Deutsche Reich von 1914 Nr. 16 S. 228) wird zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Stuttgart, den 25. März 1914. 
In Vertretung: 
Fleischhauer. v. Schroeder.
	        
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