Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 50. 
Dienstentlafsung. 
Wer zur Dienstentlassung verurtheilt wird, verliert in Folge dieser Verurtheilung 
alle von ihm bekleideten oͤffentlichen Aemter mit den hiervon abhaͤngenden Rechten. 
Der Entlassene behält die Fähigkeit zur Wiederanstellung im öffentlichen Dienste 
iedoch ist bei Diensten, welche nicht unmittelbar von dem Könige beseht werden, 
jedesmal die Zeit, innerhalb welcher der Entlassene zu Bekleidung eines böffentlichen 
Amtes nicht wieder berufen werden kann, von dem Richter im Urtheile zu bestimmen. 
Dieser Zeitraum kann nicht weniger, als zwei, und nicht mehr, als fünf Jahre, 
betragen. 
Art. 31. 
Entziehung öffentlicher Berechtigungen, oder eines öffentlichen und selbstständigen Gewerbebetriebs. 
Die Entziehung bffentlicher Berechtigungen oder eines dffentlichen und selbst- 
ständigen Gewerbebetriebs wird entweder für immer, oder auf eine im Urtheile zu 
bestimmende Zeit, verhängt. 
Die zeitliche Entziehung darf keinen kürzern Zeitraum, als von sechs Monaten, 
und keinen längern, als von fünf Jahren, umfassen. 
Art. 32. 
Geldsirafe. 
Bei Erkennung der Geldstrafen hat der Richter auf die ihm bebannten Ein- 
kommensverhältnisse des Straffälligen Rücksicht zu nehmenz auch dürfen die Geld- 
bußen, den Fall eines Zusammenflusses von Uebertretungen (Art. 120) ausgenommen, 
nicht über die Summe von Eintausend Gulden zugemessen werden. 
Folgen der verschiedenen Strafarten. 
Art. 53. 
Der zu einer Zuchthausstrafe (Art. 10, 11) rechtskräftig Verurtheilte verliert in 
Folge dieser Verurtheilung: 
1) alle Rechte, deren Verlust mit der bleibenden Entziehung der bürgerlichen Ehren- 
und der Dienst-Rechte verbunden ist (Art. 27); 
2) den Adel, jedoch nur für seine Person, und unbeschadet der Rechte seiner Ehe- 
gattin und der vor dem Strafurtheile erzeugten Kinder; 
5) die Berechtigung zu solchen öffentlichen Verrichtungen, zu deren Ausübung eine 
Verpflichtung durch die Staatsbehörde erforderlich ist;
	        
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