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zur Einführung der zwei neuen Gleise zu ergänzen sind, ist die Staatsstraße Stuttgart—
Ulm auf eine kurze Strecke zu verlegen.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn-
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Gegeben Stuttgart, den 4. April 1914.
Wilhelm.
Weizsäcker. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Habermaas.
Bekanntmachung des Justizministeriums,
betreffend die Vertretung des Militärsiskus bei der pfändung des Diensteinkommens und der
pensionen der Offiziere und Militärbeamten, sowie der Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen
des Soldatenstandes und von Militärbeamten. Vom 18. April 1914.
An die Stelle der im Reg.Bl. 1906 S. 583 und 1908 S. 257 veröffentlichten
Nachweisungen derjenigen Behörden und Personen, die im Geschäftsbereich der
Königlich Württembergischen und der Königlich Preußischen Militär-
verwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere und Militär-
beamten usw. berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der §§ 820 ff.
der Zivilprozeßordnung zu vertreten, sind neue Nachweisungen getreten. Diese Nach-
weisungen werden nebst einer ergänzten Anmerkung zu der für den Geschäftsbereich
der Königlich Sächsischen Militärverwaltung aufgestellten Nachweisung (Reg.-
Bl. 1906 S. 686, vergl. auch Zentralblatt für das Deutsche Reich 1906 S. 1245) in den
Anlagen den Justizbehörden und gerichtlichen Beamten, insbesondere den Gerichts-
vollziehern, zur Beachtung bei entsprechenden Zahlungsverboten und Zustellungen an
den Militärfiskus bekannt gemacht.
Stuttgart, den 18. April 1914.
Schmidlin.