Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

  
  
  
  
  
Lau- 
fende 
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
Bemerkungen. 
  
(Noch 
II.) 
III. 
IV. 
  
(Noch: der Militärintendantur usw.) 
der Intendantur der militärischen Institute in 
Berlin. 
dem Feldzeugmeister. 
dDem Kriegsministerium. 
  
13. des Lehrers bei der Garnison= (Leo- 
pold-) Schule in Frankfurt a. Oder. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
1. des Präses der Gewehr-Prüfungs- 
kommission, des Kommandeurs der 
Militär-Turnanstalt; 
.0 der Platzmajore in Berlin und Pots- 
dam; 
3. des Generalarztes und des Ober= oder 
Assistenzarztes bei dem Sanitätsamt 
der militärischen Institute; 
4. der Offiziere und Beamten des Großen 
Generalstabs und der Landesaufnahme 
mit Ausnahme des Chefs des General- 
stabs der Armee; 
5. der Garnisonärzte in Berlin und Pots- 
am; 
6. der Militär-Intendanturbeamten bei 
der Intendantur zu III mit Ausnahme 
des Militärintendanten'):t 
7. der Garnisonpfarrer und Garnison= 
küster in Berlin; 
8. der Militärjustizbeamten beim Gou- 
vernement und bei der Kommandantur 
Berlin; 
9. der der Intendantur zu III unter- 
stellten Beamten des Militärbauwesens. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
1. der Offiziere und Beamten der Feld- 
zeugmeisterei mit Ausnahme des Feld- 
eugmeisters); 
2. der Offiziere und Beamten der Inspek- 
tionen der technischen Institute der 
ier und der Artillerie, der Ge- 
wehrfabriken, der Munitionsfabrik, des 
Infanterie= und Artillerie-Konstruk- 
tionsbureaus, der Artilleriewerkstätten, 
der Geschützgießerei, der Geschoßfabri- 
ken, der Feuerwerkslaboratorien, der 
Pulverfabriken und des Militär- 
versuchsamts; 
3. der Offiziere und Beamten der Artillerie- 
depot-Inspektion, der Artilleriedepot- 
Direktionen und der Artilleriedepots; 
4. der Offiziere der Traindepot-Inspek- 
tion, der Traindepot-Direktionen und 
der Traindepots. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens sämt- 
licher übrigen unter lfd. Nr. I, II, III 
und IV nicht einbegriffenen Offiziere und 
Beamten der Militärverwaltung. 
  
*) Wegen des Militärin- 
tendanten siehe lfd. Nr.V. 
16) Wegen des Feldzeng- 
meisters siehe Ifd. Nr. V.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.