Lau-
fende
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Bemerkungen.
(Noch
II.)
III.
IV.
(Noch: der Militärintendantur usw.)
der Intendantur der militärischen Institute in
Berlin.
dem Feldzeugmeister.
dDem Kriegsministerium.
13. des Lehrers bei der Garnison= (Leo-
pold-) Schule in Frankfurt a. Oder.
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
1. des Präses der Gewehr-Prüfungs-
kommission, des Kommandeurs der
Militär-Turnanstalt;
.0 der Platzmajore in Berlin und Pots-
dam;
3. des Generalarztes und des Ober= oder
Assistenzarztes bei dem Sanitätsamt
der militärischen Institute;
4. der Offiziere und Beamten des Großen
Generalstabs und der Landesaufnahme
mit Ausnahme des Chefs des General-
stabs der Armee;
5. der Garnisonärzte in Berlin und Pots-
am;
6. der Militär-Intendanturbeamten bei
der Intendantur zu III mit Ausnahme
des Militärintendanten'):t
7. der Garnisonpfarrer und Garnison=
küster in Berlin;
8. der Militärjustizbeamten beim Gou-
vernement und bei der Kommandantur
Berlin;
9. der der Intendantur zu III unter-
stellten Beamten des Militärbauwesens.
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
1. der Offiziere und Beamten der Feld-
zeugmeisterei mit Ausnahme des Feld-
eugmeisters);
2. der Offiziere und Beamten der Inspek-
tionen der technischen Institute der
ier und der Artillerie, der Ge-
wehrfabriken, der Munitionsfabrik, des
Infanterie= und Artillerie-Konstruk-
tionsbureaus, der Artilleriewerkstätten,
der Geschützgießerei, der Geschoßfabri-
ken, der Feuerwerkslaboratorien, der
Pulverfabriken und des Militär-
versuchsamts;
3. der Offiziere und Beamten der Artillerie-
depot-Inspektion, der Artilleriedepot-
Direktionen und der Artilleriedepots;
4. der Offiziere der Traindepot-Inspek-
tion, der Traindepot-Direktionen und
der Traindepots.
Bei Pfändung des Diensteinkommens sämt-
licher übrigen unter lfd. Nr. I, II, III
und IV nicht einbegriffenen Offiziere und
Beamten der Militärverwaltung.
*) Wegen des Militärin-
tendanten siehe lfd. Nr.V.
16) Wegen des Feldzeng-
meisters siehe Ifd. Nr. V.