Lau-
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
Nr.
B. Betreffs der Vension usw. beziehenden
COfftziere und Beamten:
VI.1. derjenigen Behörde, auf deren Anweisung Bei Pfändung der Pension und des sonsti-
die nebenstehend aufgeführten Personen ihre
Pensions= usw. Gebührnisse empfangen.
2. Die anweisenden Behörden sind:
a) für Preußgen die Regierungen;
b) für die aus der Militär-
Pensionskasse in Berlin
ihre Pensionsgebührnisse
empfangenden Personen das Polizei-Prä-
sidium in Berlin;
c) für das Großherzogtum
Baden die Intendantur
XIV. Armee-
korps in Karls-
ruhe;
d) für Elsaß-Lothringen. das Ministerium
für Elsa Soch
ringen in Stra
burg i. Els.
3. Gewöhnlich — aber nicht immer — empfangen
die Betreffenden ihre Pensionsgebührnisse auf
Anweisung derjenigen Behörde, in deren Be-
zirk sie wohnen.
4. Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis der
Regierung in:
Cassel ausf die im Königreich Bayern,
Großherzogtum Hessen, Fürstentum
Waldeck und Pyrmont,
Liegnitz auf die im Königreich Sachsen,
Wiesbaden auf die im Königreich
Württemberg,
Erfurt auf die im Guroßherzogtum
Sachsen-Weimar, in den Herzogtümern
Sachsen-Coburg und Gotha, achsen-
Altenburg, achsen-Meiningen, den
Fürstentüimern Schwarzburg-Rudolstadt
und Sondershausen,
Schleswig auf die in den Großherzog-
tümern Mecklenburg-Schwerin und -Stre-
litz, in den freien Städten Hamburg, Lübeck
und Bremen,
Aurich auf die im Großherzogtum Olden-
ur
Magbeburg auf die in den Herzogtümern
Braunschweig und Anhalt,
Minden auf die in den Fürstentümern
Lippe und Schaumburg-Lippe,
Merseburg auf die in den Fürstentümern
Reuß
wohnenden preußischen Militärpensionäre.
—
gen aus Reichsmilitärfonds fließenden
Einkommens:
1. der sämtlichen mit Pension zur Dis-
position gestellten Offiziere und Militär=
beamten;
2. der sämtlichen auf Wartegeld gesetzten
Beamten der Militärverwaltung;
3. der sämtlichen mit Pension gänzlich
verabschiedeten Offtiere und Beamten
der Militärverwaltung.