Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Anlage III. 
Die im Zentralblatt 1906 S. 1245 abgedruckte Anmerkung zu der Nachweisung derjenigen Behörden 
und Personen, die im Geschäftsbereiche der Königlich Sächsischen Militärverwaltung bei der Pfändung 
des Diensteinkommens von Offizieren und von Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensionen 
dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebühr- 
nisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung 
berufen sind, den Reichs-(Militär-) Fiskus als Drittschuldner im Sinne der §8 829 ff. der Zivilprozeß- 
ordnung zu vertreten, hat folgende Fassung erhalten: 
*) „Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung 
„Offiziere“ auch die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) und die Veterinäroffiziere inbegriffen." 
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, des Innern 
und der Finanzen, 
betreffend die Hafen= und Zollhofsordnung für Friedrichshafen und Langenargen usw. 
Vom 14. April 1914. 
Die Hafen= und Zollhofsordnung für Friedrichshafen und Langenargen usw. 
heg ree S. wird dahin geändert, daß ihr auf den Hafen und Zollhof in Langen- 
argen sich beziehender § 44 nachstehenden zweiten Absatz erhält: 
Auf dem sogenannten Haken ist das Angeln in stets widerruflicher Weise 
gestattet, Kindern unter 14 Jahren jedoch nur unter Aussicht erwachsener Per- 
sonen; Angelruten dürfen nicht benützt werden. Während der Landung der 
Dampfsschiffe und je eine Viertelstunde vorher und nachher ist das Angeln ein- 
zustellen. 
Stuttgart, den 14. April 1914. 
Für den Staatsminister des Innern: 
Weizsäcker. Haag. Pistorius.
	        
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