Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Die Bestimmungen der Genehmigungsurkunde für die elektrische Straßenbahn 
Eningen—Reutlingen—Betzingen vom 16. Juni 1911 (Reg. Bl. S. 181) gelten auch für 
die Strecke von Reutlingen Süd nach Pfullingen. Diese Urkunde wird im Zusammen— 
hang mit der Genehmigung der weiteren Strecke geändert wie folgt: 
1) Die Überschrift der Genehmigungsurkunde hat zu lauten: 
„Genehmigungsurkunde für die elektrische Straßenbahn Reutlingen—Eningen— 
Pfullingen.“ 
2) In § 1 Abs. 1 ist am Ende nach einem Komma anzufügen: 
„sowie von Reutlingen Süd nach Pfullingen (Laiblinsplatz). Die Strecken 
werden zusammen als „elektrische Straßenbahn Reutlingen—Eningen—Pful- 
lingen“ bezeichnet und bilden ein einheitliches Bahnunternehmen im Sinne 
des Art. 2 des Bahneinheitengesetzes." 
3) In § 1 Abs. 2 ist in Satz 1 nach „Reutlingen—Betzingen“ einzuschalten: 
„und für die Strecke Reutlingen Süd—Pfullingen“ 
und Satz 2 zu streichen. 
4) In § 6 Abs. 2 sind die Worte „auf der Teilstrecke Reutlingen Südbahnhof— 
Reutlingen Stadt—Betzingen auch“ zu streichen. 
5) In § 9 Nr. 7 Zeile 6 ist nach „des Baues“ ein Komma zu setzen und ein- 
zuschalten: 
„getrennt nach den Strecken Eningen—Reutlingen—Betzingen und Reut- 
lingen Süd—Pfullingen,“ 
6) In § 10 Abs. 1 ist das Wort „Bahn" durch: „Bahnstrecke Reutlingen—Betzingen“ 
zu ersetzen und am Ende anzufügen: 
„Die Strecke Reutlingen Süd—Pfullingen ist binnen zwei Jahren von ihrer 
Genehmigung (27. Dezember 1913) an zu vollenden und in Betrieb zu nehmen."“ 
7) In § 11 Nr. 3 ist nach „Reutlingen—Betzingen“ einzuschalten: 
„und auf der Strecke Reutlingen Süd—Pfullingen“.
	        
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