Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Gesetz, 
betreffend die zeitliche Versetzung von Beamten der funstgewerbeschule in Stuttgart in den Ruhestand. 
Vom 26. April 1914. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staateministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Auf die Beamten der Kunstgewerbeschule in Stuttgart, die infolge des Gesetzes 
vom 26. April 1914, betreffend einen Zweiten Nachtrag zu dem Finanzgesetz für die 
Finanzperiode 1. April 1913 bis 31. März 1915, (Reg. Bl. S. 111) wegen des Wegfalls 
ihrer Stelle zeitlich in den Ruhestand zu versetzen sind, finden die Bestimmungen des 
Gesetzes vom 18. Juli 1913, betreffend die zeitliche Versetzung der Beamten der Tier- 
ärztlichen Hochschule in Stuttgart in den Ruhestand, (Reg. Bl. S. 193) mit der Maß- 
gabe entsprechende Anwendung, daß die in Abs. 3 des genannten Gesetzes vorgesehene 
Ergänzungszulage bis zum 30. September 1915 gewährt wird. 
Gegeben Stuttgart, den 26. April 1914. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend Anderung der Württ. postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 28. April 1914. 
Die Postordnung vom 21. Mai 1900 (Reg. Bl. S. 369) wird wie folgt ergänzt: 
Hinter 8 26 wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet: 
8 26a. 
Postkreditbriefe. 
1 Postkreditbriefe können auf alle durch 50 teilbare Summen bis 3 000 MA ausgestellt 
werden. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt 4 Monate, vom Tage der Ausstellung an gerechnet.
	        
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