Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

116 
8 21. 
Dieser Paragraph lautet: 
„8 21. 
Wehrpflicht von eingebürgerten und staatlosen Personen so— 
wie von Deutschen, die gleichzeitig einem ausländischen Staate 
angehören. 
1. Eingebürgerte, auch wenn sie in einem anderen Staate ihrer Wehrpflicht genügt haben, sind 
vom vollendeten 17. bis vollendeten 45. Lebensjahre wehrpflichtig. 
R. u. St. A.G. 885 8 und 16. 
2. Staatlose können zur Erfüllung der Wehrpflicht wie Deutsche herangezogen werden, wenn 
sie sich im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiete dauernd aufhalten. 
R.M. G. # 11. 
Die Entscheidung über die Heranziehung der Staatlosen zur Erfüllung der Wehrpflicht steht 
der Ersatzbehörde III. Instanz zu, in deren Bezirke sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent- 
halt haben. Die Genehmigung der Ersatzbehörde III. Instanz ist auch, die Erfüllung der sonst 
vorgeschriebenen Bedingungen vorausgesetzt, zur Erteilung des Meldescheins zum freiwilligen 
Diensteintritt (§ 84) oder des Berechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Dienste (988 88 ff.) 
an solche Personen erforderlich. 
Staatlose, deren Heranziehung zur Erfüllung der Wehrpflicht von der Ersatzbehörde 
III. Instanz angeordnet ist, sind vom Eintritt in das militärpflichtige Alter ab zur Anmeldung 
zur Stammrolle (§ 25) und zur Gestellung vor den Ersatzbehörden (§ 26) verpflichtet. 
3. Die Regelung der Dienstpflicht der unter Ziffer 1 und 2 erwähnten Personen erfolgt nach 
denselben Grundsätzen, wie bei allen übrigen Wehrpflichtigen. Der Aushebung sind sie nach 
Maßgabe des § 36, 4 Abs. 2 unterworfen. 
4. Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der Reichsangehörig- 
keit ist auf die Wehrpflicht ohne Einfluß." 
R. u. St. A.G. 7 25 Abs. 2. 
5#21 a. 
Als neuer Paragraph ist hinter § 21 einzufügen: 
„8 21a. 
Eintritt von Ausländern in das Heer oder die Marine. 
1. Angehörige eines fremden Staates, die die Reichsangehörigkeit nicht besitzen, bedürfen zum 
Eintritt in das Heer der Genehmigung des Kontingentsherrn, zum Eintritt in die Marine 
Kaiserlicher Genehmigung. 
2. Sind Angehörige eines fremden Staates, die die Reichsangehörigkeit nicht besitzen, irrtümlich 
zum Militärdienst eingestellt, so hat ihre sofortige Entlassung aus jedem Militärverhältnis und
	        
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