Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Streichung in den militärischen Listen zu erfolgen, sofern sie nicht auf ihren Antrag eingebürgert 
werden.“ 
827. 
Die Überschrift sowie die Ziffern 1 und 2 erhalten folgenden Wortlaut: 
㤠27. 
Entlassung Wehrpflichtiger aus der Reichsangehörigkeit. 
1. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird nicht erteilt: 
Wehrpflichtigen, über deren Dienstverpflichtung noch nicht endgültig entschieden ist, sofern 
sie nicht ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber beibringen, daß nach der Überzeugung der 
Kommission die Entlassung nicht in der Absicht nachgesucht wird, die Erfüllung der aktiven 
Dienstpflicht zu umgehen. 
R. u. St. A.G. ##8 22 und 35. 
2. Die Ersatzkommission darf das Zeugnis nur ausstellen, wenn sie überzeugt ist, daß für das 
Entlassungsgesuch nicht die Absicht des Wehrpflichtigen, sich der Erfüllung der aktiven Dienst- 
pflicht zu entziehen, maßgebend ist. 
Bei Meinungsverschiedenheiten der beiden ständigen Mitglieder der Ersatzkommission 
ist die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission einzuholen.“ 
An den Schluß der Ziffer 3 ist für „St.A.G. § 19“ zu setzen: 
„R. u. St. A. G. 35 22, 23 Abst. 2.“ 
Die Ziffern 4 bis 6 erhalten folgenden Wortlaut: 
„4. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene beim 
Ablauf eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz oder 
seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat. 
R. u. St. A. G. 124 (s. auch #2). 
5. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Kaiser der Erlaß besonderer 
Anordnungen über Versagung der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit vorbehalten. 
R. u. St. A.G. 1 22 Abf. 2. 
6. Über Bestrafung der unerlaubten Auswanderung siehe Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 
sl 140 (vergl. auch § 26, 7 Abst. 3).“ 
32. 
Ziffer 2 g erhält folgenden Wortlaut: 
„8) Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufenthalt in einem Schutzgebiet oder im Ausland 
haben (s. § 33, 10).“ 
In Ziffer 5 Abs. 2 ist hinter „oder c“ einzufügen: 
„auf die unter 2 g aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des §& 33, 10“.
	        
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