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Streichung in den militärischen Listen zu erfolgen, sofern sie nicht auf ihren Antrag eingebürgert
werden.“
827.
Die Überschrift sowie die Ziffern 1 und 2 erhalten folgenden Wortlaut:
„§ 27.
Entlassung Wehrpflichtiger aus der Reichsangehörigkeit.
1. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird nicht erteilt:
Wehrpflichtigen, über deren Dienstverpflichtung noch nicht endgültig entschieden ist, sofern
sie nicht ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber beibringen, daß nach der Überzeugung der
Kommission die Entlassung nicht in der Absicht nachgesucht wird, die Erfüllung der aktiven
Dienstpflicht zu umgehen.
R. u. St. A.G. ##8 22 und 35.
2. Die Ersatzkommission darf das Zeugnis nur ausstellen, wenn sie überzeugt ist, daß für das
Entlassungsgesuch nicht die Absicht des Wehrpflichtigen, sich der Erfüllung der aktiven Dienst-
pflicht zu entziehen, maßgebend ist.
Bei Meinungsverschiedenheiten der beiden ständigen Mitglieder der Ersatzkommission
ist die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission einzuholen.“
An den Schluß der Ziffer 3 ist für „St.A.G. § 19“ zu setzen:
„R. u. St. A. G. 35 22, 23 Abst. 2.“
Die Ziffern 4 bis 6 erhalten folgenden Wortlaut:
„4. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene beim
Ablauf eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz oder
seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat.
R. u. St. A. G. 124 (s. auch #2).
5. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Kaiser der Erlaß besonderer
Anordnungen über Versagung der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit vorbehalten.
R. u. St. A.G. 1 22 Abf. 2.
6. Über Bestrafung der unerlaubten Auswanderung siehe Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich
sl 140 (vergl. auch § 26, 7 Abst. 3).“
32.
Ziffer 2 g erhält folgenden Wortlaut:
„8) Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufenthalt in einem Schutzgebiet oder im Ausland
haben (s. § 33, 10).“
In Ziffer 5 Abs. 2 ist hinter „oder c“ einzufügen:
„auf die unter 2 g aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des §& 33, 10“.