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oder sich dort aufhalten, unter Befreiung von den gewöhnlichen Dienstpflichten, soweit diese
nicht aus dem Aufenthalt in einem Schutzgebiet erwachsen, mit der Verpflichtung zur Rückkehr
im Falle einer Mobilmachung'"“) auf zwei Jahre beurlaubt werden.
R.M.G. 8 59 Abs. 1.
Der Urlaub wird erteilt an Offiziere und Beamte durch den Brigadekommandeur oder
Landwehr-Inspekteur, an Mannschaften durch den Bezirkskommandeur.“
Als Anmerkung “) zu Ziffer 3 ist aufzunehmen:
„½e)Unter Rückkehr im Falle einer Mobilmachung ist auch die Gestellung außerhalb des Reichsgebiets,
d. h. in einem Schutzgebiet oder im Ausland an Bord eines Kriegsschiffs usw. zu verstehen (vergl. § 111, 2).“
Ziffer 4 Abs. 1 und 2 lauten:
„4. Weist ein nach Ziffer 3 Beurlaubter durch Bescheinigung des Gouverneurs oder des Konsuls
nach, daß er sich in dem Schutzgebiet oder im Ausland eine feste') Stellung als Kaufmann,
Gewerbetreibender usw. erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militär-
verhältnisse verlängert werden. Dies gilt jedoch für den in einem europäischen Lande oder in
einem Küstenlande des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres lebenden Beurlaubten nur
dann, wenn die feste Stellung bei Erfüllung der gewöhnlichen Dienstpflichten gefährdet sein
würde.
Haben beurlaubte Mannschaften die feste Stellung in einem außereuropäischen und nicht
zu den Küstenländern des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres gehörenden Lande erworben,
so können sie auch von der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung befreit
werden. (Vergl. Anmerkung ) zu § 111, 3.)“
R.M.G. 5 59 Abs. 2 und 3.
Der bisherige Abs. 2 der Ziffer 4 ist zu streichen.
In der Anmerkung') zu Ziffer 4 sind die Worte „Konsulatsbescheinigung“ und „bescheinigt" durch
„Bescheinigung“ und „nachgewiesen“ zu ersetzen.
Abs. 3 der Ziffer 4 lautet:
„Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots, die durch Bescheinigung
eines Gouverneurs oder Konsuls nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren
Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben
haben"“), kann der ihnen erteilte Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnis unter
gleichzeitiger Entbindung von der Pflicht zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung (vergl.
Anmerkung“) zu § 111, 3) verlängert werden. Für diese Mannschaften gilt die Beschränkung
bezüglich der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres nicht.“
G. v. 11. Februar 1888 Artikel II §5 4, 4 und *# 20.
Abs. 4 und 5 der Ziffer 4 lauten:
„Derartige Anträge unterliegen bei Offizieren und Beamten im Falle des ersten Absatzes
der Entscheidung des Brigadekommandeurs oder Landwehr-Inspekteurs, im übrigen bei Mann-
schaften der des Bezirkskommandeurs.