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Für die Befreiung der Offiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes von der Rückkehr
im Mobilmachungsfalle (vergl. Anmerkung "“) zu § 111, 3) — Abs. 2 und 4 — ist die Ver-
abschiedung Voraussetzung.“
Ziffer 7 erhält folgenden Wortlaut:
„Den Offizieren und Beamten des Beurlaubtenstandes darf — falls sie nicht nachweisen,
daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben — die Ent-
lassung aus der Staatsangehörigkeit erst nach ihrer Verabschiedung erteilt werden.
Den Offizieren und Beamten der Landwehr zweiten Aufgebots wird die Verabschiedung
auf eine von ihnen bei ihrer bevorstehenden Auswanderung an die Militärbehörde gemachte
Anzeige erteilt.
R. u. St. A.G. 5 22, 5. G. v. 11. Februar 1888 Artikel II 14, 3.
Bezügliche Gesuche usw. sind an das zuständige Bezirkskommando zu richten und werden
behufs Herbeiführung der Entscheidung Allerhöchsten Ortes oder der für Beamte zuständigen
Stelle weiterbefördert."
Ziffer 9 lautet:
„Den vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen sowie den bis zur
Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der Ersatzbehörden ent-
lassenen Mannschaften wird die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit nicht erteilt, sofern sie
nicht die Genehmigung der Militärbehörde erhalten haben.
R. u. St. A. G. 1 22, 3. R.M. G. 560, 1.
Im übrigen sind die Festsetzungen über die besonderen Dienstverhältnisse dieser Mann-
schaften in den S§ 80, 82 und 85 enthalten.“
Ziffer 10 erhält als neuen Absatz:
„Wegen Entlassung dieser Mannschaften aus der Reichsangehörigkeit findet die Be-
stimmung in Ziffer 9 Abs. 1 Anwendung.“
N. u. St. A. G. 122, 3.
Hinter Ziffer 16 a ist für „St.A.G. s 15, 3“ zu setzen:
„R. u. St. A.G. 522, 4.
In Ziffer 18 ist am Schlusse „(§ 21)“ zu streichen.
Als zweiter Absatz tritt hinzu:
„Personen des Beurlaubtenstandes, die nach erfolgter Entlassung aus der Reichsangehörig-
keit vor dem 31. März des Kalenderjahrs, in dem sie das 39. Lebensjahr vollenden, wieder
eingebürgert werden, treten in den Jahrgang wieder ein, dem sie ohne die stattgehabte Ent.-
lassung angehört haben würden.“
R.M.G. 68, G. v. 11. Februar 1888 Artikel 1 und R. u. St. A.G. 16.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.