Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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anlage auf die abgetretene und die dem Unternehmer verbliebene Strecke 
nach dem Verhältnis ihrer Längen zu verteilen.“ 
und in weiterem Absatz fortzufahren: 
„Erwirbt der Staat nur eine Linie, so ist wenn möglich für einen durch— 
gehenden Verkehr, jedenfalls aber für die Ausgabe durchgehender Fahraus— 
weise zwischen den verschiedenen Linien zu sorgen.“ 
14) In § 28 ist am Ende anzufügen: 
„Bei der Strecke Reutlingen—Pfullingen beschränkt sich die Verpflichtung 
des Unternehmers darauf, Briefposten einschließlich von Zeitungen durch 
Vermittlung des Straßenbahnschaffners gegen eine Vergütung von 2 Pfennig 
für das Fahrtkilometer oder einen Postunterbeamten mit einem Postsack 
gegen Zahlung der Abonnementsgebühr oder, wenn eine solche nicht besteht, 
der Hälfte des ordentlichen Personengeldes zu befördern."“ 
Stuttgart, den 27. Dezember 1913. 
Weizsäcker. 
tekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegsweseus, 
betreffend die Anderungen der Deutschen Wehrordnung. Vom 27. Dezember 1913. 
Die in der Nummer 62 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1913 
S. 1236 ff. veröffentlichten Anderungen der Deutschen Wehrordnung werden zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 27. Dezember 1913. 
Fleischhauer. von Marchtaler.
	        
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