Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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einzelnen Abteilungen auf Grund der Arbeiten und der Kenntnisse in den theoretischen 
Fächern der allgemeinen Abteilung. 
Zum Übertritt von einer Fachabteilung in eine andere ist die Genehmigung des Direk- 
tors erforderlich. 
9 17. 
Bei der Aufnahme oder Zulassung ist von jedem Schüler und jeder Schülerin ein Ein- 
trittsgeld zu entrichten. Für die Teilnahme am Unterricht wird Unterrichtsgeld, für den 
Materialverbrauch Ersatzgeld erhoben. 
Die Höhe dieser Gebühren, deren Entrichtung die Voraussetzung für die Teilnahme 
am Unterricht bildet, wird durch besondere Verfügung bestimmt. 
8 18. 
Solchen ordentlichen Schülern und Schülerinnen, welche sich durch obrigkeitliches 
Zeugnis als mittellos ausweisen, kann, wenn sie über Begabung, Fleiß und sittliches Ver- 
halten ein gutes Zeugnis haben, das Unterrichtsgeld ganz oder teilweise nachgelassen 
werden. 
8 18. 
An bedürftige und würdige ordentliche Schüler und Schülerinnen der Fachabteilungen 
und der Abteilung für Meisterschüler, die württembergische Staatsangehörige sind, können 
Stipendien aus Etatsmitteln der Schule verliehen werden. Ausnahmsweise können auch 
Schüler und Schülerinnen der allgemeinen Abteilung vom dritten Semester ab berück— 
sichtigt werden. Soweit Mittel zur Verfügung stehen, können auch nichtwürttembergische 
deutsche Staatsangehörige, wenn sie schon mindestens drei Jahre im württembergischen 
Kunstgewerbe tätig gewesen sind, in ein Stipendium eingesetzt werden. 
Außerdem stehen für die Schüler aus privaten Stiftungen Mittel zu Stipendien zur 
Verfügung. 
Für die Verleihung der Stipendien gelten die hierüber getroffenen besonderen Be— 
stimmungen.
	        
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