Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Der Ausschluß aus der Schule wird insbesondere verfügt: Wegen öfteren oder längeren 
unentschuldigten Wegbleibens vom Unterricht, wegen hartnäckigen Ungehorsams und 
wegen nnsittlichen Lebenswandels oder wegen strafbarer, aus ehrloser Gesinnung ent- 
sprungener Handlungen. 
8 26. 
Zur Leitung und Verwaltung der Anstalt sind berufen: 
1. Der Direktor und der Verwaltungsbeamte der Anstalt (88 26 und 27), 
2. der Lehrerkonvent (88 28 bis 30), 
3. die Fachausschüsse (88 31 bis 33), 
4. der Schulrat (88 34 bis 36). 
g 26. 
Der Direktor wird auf den Vorschlag des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens 
von Seiner Majestät dem König ernannt. 
Der Direktor hat die äußere und innere Geschäftsleitung zu besorgen. Er hat die 
Anstalt nach außen in allen ihren Beziehungen zu vertreten. Er ist für einen möglichst 
guten Stand der Anstalt in Beziehung auf Unterricht, Disziplin und wirtschaftliche Ver- 
waltung verantwortlich. 
Er verpflichtet das an der Anstalt angestellte Lehr-, Kanzlei= und Dienstpersonal und 
führt die nächste Aufsicht über dasselbe mit allen hieraus fließenden Befugnissen. Er führt 
in den Sitzungen des Lehrerkonvents, der Fachausschüsse und des Schulrats der Schule 
den Vorsitz. 
Dem Direktor ist ein Verwaltungsbeamter und das erforderliche Kanzleipersonal 
beigegeben. Der Verwaltungsbeamte besorgt mit Unterstützung des Kanzleipersonals die 
Kanzleigeschäfte, sowie die Kassen= und Rechnungsführung. Für letztere trägt er in erster 
Linie die Verantwortung. Außerdem kommt ihm die nächste Aufsicht über die Rechnungs- 
führung der Materialverwalter zu. 
Der Direktor hat mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der Anstalt 
an das Ministerium zu erstatten, welcher im Druck erscheint.
	        
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