Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

189 
13. 
Regierungsblatt 
für das 
Kbnigreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 9. Juni 1914. 
Inhalt: 
Gesetz, betreffend die Unfallfürsorge für Körperschaftsbeamte. Vom 7. Mai 1914. S. 139. — Gesetz, betreffend 
weitere Anderungen der Gesetze über die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen. 
Vom 7. Mai 1914. S. 154. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des 
Gesetzes über die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen. Vom 20. Mai 1914. 
S. 195. 
  
  
  
  
  
  
Gesetz, 
betreffend die Unfallfürsorge für Körperschaftsbeamte. Vom 7. Mai 1914. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Für die Beamten der Gemeinden, Stiftungen und sonstigen unter der Aussicht des 
Ministeriums des Innern stehenden öffentlichen Körperschaften wird eine mit selbständiger 
Rechtspersönlichkeit ausgestattete Fürsorgekasse errichtet, aus der den genannten Beamten 
bei Verletzung durch einen im Dienst erlittenen Unfall Ruhegehalte und den Hinterbliebenen 
der infolge eines solchen Unfalls gestorbenen Beamten Sterbegelder und Renten nach den 
näheren Bestimmungen dieses Gesetzes gewährt werden.
	        
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