Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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2) Beamte im Sinn des Abs. 1 sind die im Körperschaftsdienst gegen Gehalt, Taggeld 
oder Gebühren beschäftigten Personen (Beamte und Unterbeamte). 
(8) Auf Körperschaftsbeamte und ihre Hinterbliebenen, für die durch statutarische Be— 
stimmung gegen die Folgen eines im Dienst erlittenen Unfalls eine den Vorschriften der 
Art. 2 bis 8 dieses Gesetzes mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist, finden die 
Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes keine Anwendung. 
(4) Den in Abs. 1 genannten Beamten sind die der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte 
als Mitglieder angehörenden, nicht in einem reichsgesetzlich der Unfallversicherung unter- 
liegenden Betriebe beschäftigten Beamten und Unterbeamten der evangelischen Kirchen- 
gemeinden, der katholischen Pfarrgemeinden, der israelitischen Kirchengemeinden und der 
örtlichen kirchlichen Stiftungen, der Handels= und Handwerkskammern, Innungen, Orts- 
und Innungskrankenkassen sowie der Berufsgenossenschaften, die nicht über das Gebiet des 
Landes hinausreichen, insoweit gleichgestellt, als die Einbeziehung dieser Angestellten in 
die Fürsorgekasse von den betreffenden Körperschaften beantragt wird. Der Beitritt zur 
Kasse kann nur auf den Beginn und die Ausscheidung aus ihr nur auf den Schluß eines 
Rechnungsjahrs erfolgen. 
II. GEntschädigung bei Anfällen in unfallversicherungspflichtigen Betrieben. 
Art. 2. 
(1) Beamte, die in einem reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieb 
beschäftigt sind, erhalten, wenn sie infolge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls 
dauernd dienstunfähig werden, als Ruhegehalt zwei Drittel ihres jährlichen Dienstein— 
kommens. 
2) Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie infolge eines im Dienst erlittenen 
Betriebsunfalls nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber in ihrer Erwerbsfähigkeit be- 
einträchtigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem Dienst als Ruhegehalt: 
a) im Fall völliger Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer den im ersten Absatz bezeich- 
neten Betrag; 
b) im Fall teilweiser Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer den Teil des vorstehend
	        
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