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Fünftel des Diensteinkommens, für jedes Kind nicht unter einhundertundsechzig
Mark und nicht mehr als eintausendsechshundert Mark;
e) für Verwandte der aufsteigenden Linie, wenn ihr Lebensunterhalt ganz oder
überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden war, bis zum Wegfall
der Bedürftigkeit insgesamt ein Fünftel des Diensteinkommens des Verstorbenen,
jedoch nicht unter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintausend-
sechshundert Mark; sind mehrere Berechtigte dieser Art vorhanden, so wird die
Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt;
d) für elternlose Enkel, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den
Verstorbenen bestritten worden war, im Fall der Bedürftigkeit bis zum Ablauf
des Monats, in dem das achtzehnte Lebensjahr vollendet wird, oder bis zur
etwaigen früheren Verheiratung zusammen ein Fünftel des Diensteinkommens
des Verstorbenen, jedoch nicht unter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr
als eintausendsechshundert Mark.
2) Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen drei Fünftel des Diensteinkommens
nicht übersteigen. Ergibt sich ein höherer Betrag, so haben die Verwandten der aufsteigenden
Linie nur Anspruch, soweit durch die Renten der Witwe und der Kinder der Höchstbetrag
der Renten nicht erreicht wird, die Enkel nur soweit, als der Höchstbetrag der Renten nicht
für Ehegatten, Kinder oder Verwandte der aufsteigenden Linie in Anspruch genommen
wird. Soweit die Renten der Witwe und der Kinder den zulässigen Höchstbetrag über-
schreiten, werden sie in gleichem Verhältnis gekürzt. Diese Bestimmung findet auf die
invalide Witwe nur insoweit Anwendung, als dadurch ihre Rente nicht unter dreihundert-
undfünfzig Mark herabsinkt.
à Steht nach anderweiter gesetzlicher Bestimmung einem der Hinterbliebenen ein höherer
Betrag zu, so erhält er diesen.
(4) Der Witwe kann im Fall der Wiederverheiratung eine einmalige Beihilfe bis zum
Betrag von drei Fünftel des Diensteinkommens gewährt werden. Bei Diensteinkommen
unter eintausendundachtzig Mark kann die Abfindung bis zum dreifachen Betrag der Witwen-
rente, jedoch nicht über sechshundertachtundvierzig Mark, gewährt werden.