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W) Ist die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen worden, so hat die Witwe keinen Anspruch,
es kann ihr aber unter besonderen Umständen eine Witwenrente gewährt werden.
Art. 4.
(eh Die Fürsorge erstreckt sich auf die Folgen von Unfällen bei häuslichen und anderen
Diensten, zu denen Personen der in Art. 2 bezeichneten Art neben der Beschäftigung im
Betrieb von ihren Vorgesetzten herangezogen werden.
(2) Die Annahme eines Unfalles im Dienst ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verletzte
den Unfall auf dem Wege zum oder vom Dienst erlitten hat.
Art. 5.
C- Als Diensteinkommen, das der Berechnung der in Art. 2 und 3 bezeichneten Bezüge
zu Grund zu legen ist, gilt das gesamte von dem Beamten in dem Betrieb zuletzt bezogene
dienstliche Einkommen, mit Ausnahme der einen Ersatz für Dienst= oder Repräsentations-
aufwand bildenden Nebenbezüge. Gebühren und ähnliche Bezüge, deren Betrag ihrer
Natur nach wechselnd ist, werden in Ermangelung anderweiter deshalb getroffener Fest-
setzung nach ihrem durchschnittlichen Betrag während der drei letztvorangegangenen Rech-
nungsjahre zur Anrechnung gebracht.
(2) Erreicht das jährliche Diensteinkommen nicht den dreihundertfachen Betrag des Orts-
lohns für Erwachsene über einundzwanzig Jahre (8 570 der Reichsversicherungsordnung),
so ist dieser Betrag der Berechnung zu Grund zu legen.
G) Bleibt der nach Abs. 2 zu Grund zu legende Betrag hinter dem Jahresarbeitsverdienst
zurück, den während des letzten Jahres vor dem Unfall Personen bezogen haben, die mit
Arbeiten derselben Art in demselben Betrieb oder in benachbarten gleichartigen Betrieben
beschäftigt waren, so ist dieser Jahresarbeitsverdienst der Berechnung der Rente zu Grund
zu legen. Der eintausendachthundert Mark übersteigende Betrag kommt hiebei nur zu
einem Drittel zur Anrechnung.
( Bleibt bei den Beamten, die nicht mit Pensionsberechtigung angestellt sind, die nach
vorstehenden Bestimmungen der Berechnung zu Grund zu legende Summe unter dem
niedrigsten Diensteinkommen der Stellen, in denen solche Beamte nach den bestehenden