Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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0) Fällt das Recht auf Ruhegehalt oder Rente im Lauf des Monats, für den der Ruhegehalt 
oder die Rente gezahlt war, fort, so ist von einer Rückforderung abzusehen. Wenn für einen 
Teil des Monats der Ruhegehalt für den Verletzten mit der Rente für die Hinterbliebenen 
zusammentrifft, so haben die Hinterbliebenen den höheren Betrag zu beanspruchen. 
Art. 8. 
:ä) Ein Anspruch auf die in den Art. 2 bis 4 bezeichneten Bezüge besteht nicht, wenn der 
Verletzte den Unfall (Art. 2) vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, wegen 
dessen auf Dienstentlassung oder sofortige, mit alsbaldigem Gehaltsverlust verbundene 
Entlassung oder auf Verlust des Titels und Ruhegehaltsanspruchs gegen ihn erkannt oder 
wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweig ab- 
erkannt worden ist. 
R Die Entscheidung über das Zutreffen der in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen für 
den Verlust des Anspruchs wird, soweit sie nicht dem förmlichen Disziplinarverfahren vor- 
behalten ist, von der Kreisregierung auf Grund einer Untersuchung getroffen, in der dem 
Beschuldigten Gelegenheit zu geben ist, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner 
amtlichen Pflichten zu verantworten. Gegen die Entscheidung steht dem Verletzten und der 
Fürsorgekasse Beschwerde an das Ministerium des Innern zu, das endgültig entscheidet. 
G) Der Anspruch kann, auch ohne daß ein Urteil der in Abs. 1 bezeichneten Art ergangen 
oder eine Entscheidung im Sinn des Abs. 2 erfolgt ist, ganz oder teilweise abgelehnt werden, 
falls die Voraussetzungen für die Anwendung des Abs. 1 zweifellos gegeben wären, aber das 
Verfahren wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem andern 
in seiner Person liegenden Grund nicht durchgeführt werden kann. 
Art. 9. 
(1) Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feststellung nicht von Amts 
wegen erfolgt, zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens zwei Jahre nach dem Unfall 
bei der dem Verletzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde anzumelden. Die Frist gilt 
auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei der für den Wohnort des Entschädigungs- 
berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde oder bei einem Versicherungsamt
	        
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