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0) Fällt das Recht auf Ruhegehalt oder Rente im Lauf des Monats, für den der Ruhegehalt
oder die Rente gezahlt war, fort, so ist von einer Rückforderung abzusehen. Wenn für einen
Teil des Monats der Ruhegehalt für den Verletzten mit der Rente für die Hinterbliebenen
zusammentrifft, so haben die Hinterbliebenen den höheren Betrag zu beanspruchen.
Art. 8.
:ä) Ein Anspruch auf die in den Art. 2 bis 4 bezeichneten Bezüge besteht nicht, wenn der
Verletzte den Unfall (Art. 2) vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, wegen
dessen auf Dienstentlassung oder sofortige, mit alsbaldigem Gehaltsverlust verbundene
Entlassung oder auf Verlust des Titels und Ruhegehaltsanspruchs gegen ihn erkannt oder
wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweig ab-
erkannt worden ist.
R Die Entscheidung über das Zutreffen der in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen für
den Verlust des Anspruchs wird, soweit sie nicht dem förmlichen Disziplinarverfahren vor-
behalten ist, von der Kreisregierung auf Grund einer Untersuchung getroffen, in der dem
Beschuldigten Gelegenheit zu geben ist, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner
amtlichen Pflichten zu verantworten. Gegen die Entscheidung steht dem Verletzten und der
Fürsorgekasse Beschwerde an das Ministerium des Innern zu, das endgültig entscheidet.
G) Der Anspruch kann, auch ohne daß ein Urteil der in Abs. 1 bezeichneten Art ergangen
oder eine Entscheidung im Sinn des Abs. 2 erfolgt ist, ganz oder teilweise abgelehnt werden,
falls die Voraussetzungen für die Anwendung des Abs. 1 zweifellos gegeben wären, aber das
Verfahren wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem andern
in seiner Person liegenden Grund nicht durchgeführt werden kann.
Art. 9.
(1) Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feststellung nicht von Amts
wegen erfolgt, zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens zwei Jahre nach dem Unfall
bei der dem Verletzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde anzumelden. Die Frist gilt
auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei der für den Wohnort des Entschädigungs-
berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde oder bei einem Versicherungsamt