Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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erfolgt ist. Die Anmeldung ist unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben; der Beteiligte 
ist zu benachrichtigen. 
2) Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch noch geltend gemacht werden, wenn 
a) eine neue Folge des Unfalls, die einen Entschädigungsanspruch begründet, erst 
später oder eine innerhalb der Frist eingetretene Folge erst nach Ablauf der Frist 
in wesentlich höherem Maß, wenn auch in allmählicher gleichmäßiger Entwicklung 
des Leidens, bemerkbar geworden ist, 
b) der Berechtigte an der Anmeldung durch Verhältnisse verhindert worden ist, die 
außerhalb seines Willens liegen. 
G) Der Anspruch ist in den Fällen des Abs. 2 binnen drei Monaten anzumelden, nachdem 
die neue Unfallfolge oder die wesentliche Verschlimmerung bemerkbar geworden oder das 
Hindernis weggefallen ist. 
(4) Jeder Unfall, der von Amts wegen oder durch Anmeldung der Beteiligten einer vor— 
gesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den Beteiligten ist Gelegen— 
heit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung zu wahren. 
Art. 10. 
(1) Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für die nach Art. 2 bis 4 zu ge- 
währenden Bezüge die Bestimmungen des Körperschaftspensionsgesetzes über den Ruhe- 
gehalt der Mitglieder der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte und die Pensionen ihrer 
Witwen und Waisen. Auf die Bezüge von Verwandten der aufsteigenden Linie und von 
Enkeln finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Q) Die nach Art. 2 bis 4 dieses Gesetzes zu gewährenden Ruhegehalte und Renten treten 
an die Stelle des Ruhegehalts und der Witwen= und Waisenpensionen, die den Beteiligten 
auf Grund anderweiter gesetzlicher oder statutarischer Bestimmung zustehen, soweit nicht die 
letzteren Beträge die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden Bezüge übersteigen 
(Art. 2 Abs. 5, Art. 3 Abs. 3). 
G) Die Ansprüche der von einem Betriebsunfall (Art. 2) betroffenen Beamten und ihrer 
Hinterbliebenen gegen die Pensionskasse für Körperschaftsbeamte oder eine körperschaft-
	        
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