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erfolgt ist. Die Anmeldung ist unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben; der Beteiligte
ist zu benachrichtigen.
2) Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch noch geltend gemacht werden, wenn
a) eine neue Folge des Unfalls, die einen Entschädigungsanspruch begründet, erst
später oder eine innerhalb der Frist eingetretene Folge erst nach Ablauf der Frist
in wesentlich höherem Maß, wenn auch in allmählicher gleichmäßiger Entwicklung
des Leidens, bemerkbar geworden ist,
b) der Berechtigte an der Anmeldung durch Verhältnisse verhindert worden ist, die
außerhalb seines Willens liegen.
G) Der Anspruch ist in den Fällen des Abs. 2 binnen drei Monaten anzumelden, nachdem
die neue Unfallfolge oder die wesentliche Verschlimmerung bemerkbar geworden oder das
Hindernis weggefallen ist.
(4) Jeder Unfall, der von Amts wegen oder durch Anmeldung der Beteiligten einer vor—
gesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den Beteiligten ist Gelegen—
heit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung zu wahren.
Art. 10.
(1) Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für die nach Art. 2 bis 4 zu ge-
währenden Bezüge die Bestimmungen des Körperschaftspensionsgesetzes über den Ruhe-
gehalt der Mitglieder der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte und die Pensionen ihrer
Witwen und Waisen. Auf die Bezüge von Verwandten der aufsteigenden Linie und von
Enkeln finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Q) Die nach Art. 2 bis 4 dieses Gesetzes zu gewährenden Ruhegehalte und Renten treten
an die Stelle des Ruhegehalts und der Witwen= und Waisenpensionen, die den Beteiligten
auf Grund anderweiter gesetzlicher oder statutarischer Bestimmung zustehen, soweit nicht die
letzteren Beträge die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden Bezüge übersteigen
(Art. 2 Abs. 5, Art. 3 Abs. 3).
G) Die Ansprüche der von einem Betriebsunfall (Art. 2) betroffenen Beamten und ihrer
Hinterbliebenen gegen die Pensionskasse für Körperschaftsbeamte oder eine körperschaft-