Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Gesetz, 
betreffend weitere Anderungen der Gesetze über die pensionsrechte der Rörperschaftsbeamten und 
ihrer Hinterbliebenen. Vom 7. Mai 1914. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir in Abänderung des Gesetzes, betreffend die Pensions- 
rechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen, in der Fassung vom 
S. September 1905 (Reg. W. S. 188) . 
15.Auguft1909(Neg.Bl.S.205)·- was folgt: 
Art. I. 
1. In der Überschrift wird nach den Worten „Gesetz, betreffend die Pensionsrechte der 
Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen“ beigesetzt: 
„(Körperschaftspensionsgesetz)“. 
2. Der Art. 1 erhält nachstehende Fassung: 
„(1) Die Pensionskasse für Körperschaftsbeamte hat den Zweck, den Beamten 
und Unterbeamten der Gemeinden, Stiftungen, aller sonstigen unter der Ausfsicht 
des Ministeriums des Innern stehenden öffentlichen, sowie der in Art. 3 dieses 
Gesetzes aufgeführten Körperschaften Ruhegehalte und ihren Hinterbliebenen 
Sterbenachgehalte und Pensionen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu 
gewähren. 
(2) Die Kasse besitzt Rechtsfähigkeit.“ 
3. Der Art. 2 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: 
„(1) Vorbehaltlich der Vorschrift des Art. 4 sind alle Beamten und Unter- 
beamten der Gemeinden, Stiftungen und sonstigen unter der Aussicht des Mini- 
steriums des Innern stehenden öffentlichen Körperschaften, wenn das Amt ihren 
Hauptberuf bildet und sie ein pensionsberechtigtes Jahreseinkommen (vergl. Art. 9 
und 10) von mindestens 400 .K haben, verpflichtet, der Pensionskasse beizutreten.
	        
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