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Kasse fließenden Ruhegehalte, Sterbenachgehalte und Pensionen um die diesen
Mitgliedern oder ihren Angehörigen und Hinterbliebenen seitens der Versiche—
rungsanstalt oder der Reichsversicherungsanstalt zukommenden Renten und Ruhe—
gelder ganz oder teilweise zu kürzen, so muß die körperschaftliche Pensionsanstalt
bei der Vereinigung mit der Pensionskasse auf Verlangen dieses Recht auf die
Kasse übertragen, kann aber im Falle der Übertragung die Versicherungsbeiträge,
die sie für ihre zur Pensionskasse übertretenden bisherigen Anstaltsmitglieder
bezahlt hat, an den der Pensionskasse zu leistenden Vergütungen abziehen.“
Art. II.
1. In Art. 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Pensionskasse angehörigen Beamten“
ersetzt durch die Worte „Mitgliedern der Pensionskasse“ und in Satz 2 die Worte „von der
zuständigen Behörde“ gestrichen; in Nr. 1 wird anstatt „das siebzigste" gesetzt „das fünfund-
sechzigste“.
In Abs. 2 des Art. 5 ist anstatt der Worte „die Beamten“ zu setzen „die Kassenmit-
glieder“; die Worte „es wäre denn, daß die Dienstunfähigkeit in einem durch eigene Schuld
herbeigeführten Leiden des Beamten ihren Grund hätte“ werden gestrichen, und es wird
nach den Worten „aus der Pensionskasse“ fortgefahren: „Dasselbe gilt für den Fall, daß der
Pensionskasse angehörende Angestellte der in Art. 2 genannten Körperschaften, nachdem
sie neun Dienstjahre vollendet haben, wegen unverschuldeter Dienstunfähigkeit ohne ihre
Zustimmung ihres Amtes enthoben werden.“
In Abs. 3 wird anstatt „der Beamte“ gesetzt „das Kassenmitglied“; außerdem erhält
der Abs. 3 folgenden Beisatz: „wofern nicht eigenes schweres Verschulden des Angestellten
die Dienstunfähigkeit nachweislich verursacht hat“.
In Abs. 4 werden die Worte: „ein auf Lebenszeit angestellter Beamter“ ersetzt durch
die Worte: „ein Kassenmitglied“, außerdem werden nach dem Wort „Verwaltungsrat"
die Worte eingefügt: „mit Genehmigung des Ministeriums des Innern“.
2. Nach Art. 5 ist einzuschalten: