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„Art. 5 a.
(1) Außer den Fällen des Art. 5 haben die Ortsvorsteher und die Beamten
der in Art. 2 genannten Körperschaften unter den in Art. 110, 111 und 244 der
Gemeindeordnung und Art. 65 der Bezirksordnung genannten Voraussetzungen
und in dem dort bezeichneten Umfang Anspruch auf Ruhegehalt. Dasselbe gilt für
die Beamten der Landarmenverbände. Soweit ein Ruhegehalt hienach dem Be-
amten eines Landarmenverbands zusteht, hat der Verband einen jährlichen Beitrag
an die Pensionskasse nach Art. 65 der Bezirksordnung zu entrichten.
2) Auf die Unterbeamten der in Abs. 1 genannten Körperschaften finden die
Vorschriften des Art. 111 Abs. 1 bis 3 der Gemeindeordnung und des Art. 65 AbsK. 1
bis 3 der Bezirksordnung gleichmäßige Anwendung. Liegen bei Lösung des Dienst-
verhältnisses Gründe gegen den Unterbeamten vor, die seine sofortige Entlassung
mit alsbaldigem Gehaltsverlust rechtfertigen würden, so hat er keinen Anspruch
auf zeitlichen oder lebenslänglichen Ruhegehalt. Hierüber entscheidet im Streitfall
die Kreisregierung und auf erhobene Beschwerde endgültig das Ministerium des
Innern.
GM Unberührt bleiben die im Fall der Amtsenthebung wegen Dienstvergehens
einem Mitglied der Pensionskasse gemäß Art. 209 Abs. 1 der Gemeindeordnung und
Art. 67 der Bezirksordnung eingeräumten Rechte auf einen Ruhegehalt.“
Der Art. 6 erhält folgenden Wortlaut:
„(!) Die Dienstzeit, die bei der Feststellung des Ruhegehalts in Betracht
kommt, wird vom Tage des Eintritts in das die Verpflichtung oder Berechtigung
zur Teilnahme an der Kasse begründende Amt an gerechnet, bei freiwilligem Beitritt
indessen nur, wenn er innerhalb sechs Monaten von dem genannten Zeitpunkt an
erfolgt ist. Bei späterem Beitritt und in den Fällen des Art. 3 Abs. 7 beginnt die
pensionsberechtigte Dienstzeit an dem Tage, an dem die Zugehörigkeit zur Kasse
wirksam geworden ist (vergl. Art. 3 Abs. 6 und 7).