Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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„Art. 5 a. 
(1) Außer den Fällen des Art. 5 haben die Ortsvorsteher und die Beamten 
der in Art. 2 genannten Körperschaften unter den in Art. 110, 111 und 244 der 
Gemeindeordnung und Art. 65 der Bezirksordnung genannten Voraussetzungen 
und in dem dort bezeichneten Umfang Anspruch auf Ruhegehalt. Dasselbe gilt für 
die Beamten der Landarmenverbände. Soweit ein Ruhegehalt hienach dem Be- 
amten eines Landarmenverbands zusteht, hat der Verband einen jährlichen Beitrag 
an die Pensionskasse nach Art. 65 der Bezirksordnung zu entrichten. 
2) Auf die Unterbeamten der in Abs. 1 genannten Körperschaften finden die 
Vorschriften des Art. 111 Abs. 1 bis 3 der Gemeindeordnung und des Art. 65 AbsK. 1 
bis 3 der Bezirksordnung gleichmäßige Anwendung. Liegen bei Lösung des Dienst- 
verhältnisses Gründe gegen den Unterbeamten vor, die seine sofortige Entlassung 
mit alsbaldigem Gehaltsverlust rechtfertigen würden, so hat er keinen Anspruch 
auf zeitlichen oder lebenslänglichen Ruhegehalt. Hierüber entscheidet im Streitfall 
die Kreisregierung und auf erhobene Beschwerde endgültig das Ministerium des 
Innern. 
GM Unberührt bleiben die im Fall der Amtsenthebung wegen Dienstvergehens 
einem Mitglied der Pensionskasse gemäß Art. 209 Abs. 1 der Gemeindeordnung und 
Art. 67 der Bezirksordnung eingeräumten Rechte auf einen Ruhegehalt.“ 
Der Art. 6 erhält folgenden Wortlaut: 
„(!) Die Dienstzeit, die bei der Feststellung des Ruhegehalts in Betracht 
kommt, wird vom Tage des Eintritts in das die Verpflichtung oder Berechtigung 
zur Teilnahme an der Kasse begründende Amt an gerechnet, bei freiwilligem Beitritt 
indessen nur, wenn er innerhalb sechs Monaten von dem genannten Zeitpunkt an 
erfolgt ist. Bei späterem Beitritt und in den Fällen des Art. 3 Abs. 7 beginnt die 
pensionsberechtigte Dienstzeit an dem Tage, an dem die Zugehörigkeit zur Kasse 
wirksam geworden ist (vergl. Art. 3 Abs. 6 und 7).
	        
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