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(2) Im Fall der Zurücknahme eines vom Ministerium des Innern genehmigten
Antrags auf Befreiung von dem Beitrittszwang ist für den Beginn der pensions-
berechtigten Dienstzeit der Tag bestimmend, an dem der Antrag auf die Zurück-
nahme beim Verwaltungsrat der Pensionskasse eingekommen ist."
4. Der Art. 7 erhält in der Einleitung des Abs. 1 und in Abs. 1 Nr. 1 nachstehende
Fassung:
„(I) In die Dienstzeit wird auch die Zeit eingerechnet, während deren das
Kassenmitglied
1) vermöge eines früher bekleideten und inzwischen abgegebenen Amtes der
Kasse oder einer körperschaftlichen Pensionsanstalt (Art. 4) angehört hat oder
der Pensionskasse hätte angehören müssen oder können, wenn die Verpflichtung
oder Berechtigung zum Beitritt damals schon bestanden hätte, sofern es die ihm
etwa zurückerstatteten oder nachgelassenen Einzahlungen entrichtet, und sofern
nicht die Bestimmung des Art. 8 Anwendung findet“.
Nach der Nr. 1 wird eingefügt:
„2) im Dienst der in Art. 1 bezeichneten Körperschaften nach Vollendung des
23. Lebensjahrs im Hauptberuf und mit einem Jahreseinkommen von min-
destens 400 4# (Art. 2 Abs. 1) unständig verwendet war,
3) nach Vollendung des 23. Lebensjahrs im Hauptberuf und mit einem Jahres-
einkommen von mindestens 400 A (Art. 2 Abs. 1) als persönlicher Gehilfe
eines Beamten der in Art. 1 genannten Körperschaften für Aufgaben eines
Amtes tätig war, dessen Inhaber zum Beitritt zur Pensionskasse verpflichtet
oder berechtigt ist."
Die bisherige Nummer 2 erhält die Nummer 4.
Nach der künftigen Nummer 4 wird eingefügt:
„4a) im Reichsdienst angestellt oder nach vollendetem 23. Lebensjahr in demselben
verwendet war und zwar nach den für die Einrechnungsfähigkeit im Reichs-
dienst geltenden Normen,