Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Pensionskasse um eine Entscheidung darüber angehen, ob die in diesem Dienst— 
verhältnis geleisteten Dienste späterhin in die pensionsberechtigte Dienstzeit werden 
einbezogen werden.“ 
— 
Der Art. 8 erhält nachstehende Fassung: 
„Bei Berechnung der Dienstjahre kommt die Dienstzeit nicht in Betracht, die 
von einem früher im gerichtlichen oder Disziplinarwege des Amtes verlustig ge- 
wordenen oder wegen grober Dienstverfehlung unter alsbaldigem Verlust des 
Gehaltes aus seinem Amt entlassenen oder in anderer Weise wegen schuldhaften 
Verhaltens ausgeschiedenen, später im Körperschaftsdienst neu oder wiederholt 
angestellten Beamten oder Unterbeamten vor dem Amtsverluste zurückgelegt 
worden ist. Auch ist die Einbeziehung einer Dienstzeit nicht zulässig, für die nach 
Art. 110 Abs. 3, Art. 111 Abs. 4, Art. 207 Abs. 2 oder Art. 244 der Gemeinde- 
ordnung, Art. 65 Abs. 4 oder Art. 67 der Bezirksordnung oder Art. 5 a dieses 
Gesetzes der Anspruch auf Ruhegehalt weggefallen ist." 
Der bisherige Abs. 2 fällt weg. 
Art. III. 
1. In Art. 9 Abs. 1 wird anstatt „der Beamte“ gesetzt „das Kassenmitglied“. Außer- 
dem werden diesem Absatz nachstehende Sätze beigefügt: 
„Dabei werden Gehaltserhöhungen, die für dieses Jahr mit rückwirkender 
Kraft verwilligt worden sind, für die hinter dem Beginn des Rechnungsjahrs zurück- 
liegende Zeit nicht berücksichtigt. Bei Feststellung des Ruhegehalts eines Kassen- 
mitglieds, das während der aktiven Dienstzeit gestorben ist, oder dessen Dienstein- 
kommen nach einer Gehaltsordnung mit festen Vorrückungsfristen bemessen ist, 
wird der zuletzt bezogene Gehalt zu Grunde gelegt.“ 
Art. 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„(2) Dem festen Gehalt der körperschaftlichen Rechner können auf Grund eines 
Dienstvertrags die ihnen für bestimmte Amtsobliegenheiten aus öffentlichen Kassen
	        
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