163
ausgesetzten Einzugsgebühren nach einem von der Körperschaftsbehörde festzu-
stellenden Durchschnittsbetrag zugerechnet werden.“
Der Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Sonstige Gebühren, Taggelder und ähnliche Bezüge, Entschädigungen für
den mit dem Amte verbundenen Aufwand, Gehalte für Nebenämter und andere
Nebenbezüge bleiben vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 10 bei Feststellung
des Ruhegehalts außer Berechnung. Der Wert einer dem Kassenmitglied einge-
räumten, zur Führung eines Haushalts bestimmten freien Dienstwohnung oder eine
deren Stelle vertretende Mietzinsentschädigung kann von der Körperschaft bis zum
Höchstbetrag von 600 .K als pensionsberechtigter Einkommensteil erklärt werden.“
In Abs. 4 wird statt des Worts „Beamten"“ gesetzt „Kassenmitglieds“, nach dem Wort
„Reisekosten“ wird eingefügt „„ Gehilfenaufwand“.
Dem Art. 9 wird als Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Höhe des pensionsberechtigten Diensteinkommens, der Beginn der
pensionsberechtigten Dienstzeit und die Dauer der anrechnungsfähigen Dienstzeiten
werden vom Verwaltungsrat der Pensionskasse für jedes Kassenmitglied bei seinem
Eintritt in die Kasse und bei jeder Veränderung des ruhegehaltsfähigen Gehalts.
festgesetzt.
(6) Nähere Bestimmungen über die zulässige Einrechnung von Bezügen in das
pensionsberechtigte Einkommen können im Verordnungsweg getroffen werden.“
2. In Art. 10 ist anstatt „Beamten“ zu setzen „Kassenmitglieder" und anstatt „Körper-
schaftsbehörde“ „Körperschaft“; nach den Worten „der durchschnittliche Jahresbetrag dieser
Bezüge“ ist einzuschalten: „in den der Festsetzung vorangegangenen drei Jahren“; nach
den Worten „nach Abzug des etwa daraus zu bestreitenden Amtsaufwands“ ist einzuschalten:
„und unter Ausschluß der nur durch außerordentliche vorübergehende Umstände veranlaßten
Einnahmen“.
3. Art. 11 wird gestrichen.