Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

163 
ausgesetzten Einzugsgebühren nach einem von der Körperschaftsbehörde festzu- 
stellenden Durchschnittsbetrag zugerechnet werden.“ 
Der Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
„(3) Sonstige Gebühren, Taggelder und ähnliche Bezüge, Entschädigungen für 
den mit dem Amte verbundenen Aufwand, Gehalte für Nebenämter und andere 
Nebenbezüge bleiben vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 10 bei Feststellung 
des Ruhegehalts außer Berechnung. Der Wert einer dem Kassenmitglied einge- 
räumten, zur Führung eines Haushalts bestimmten freien Dienstwohnung oder eine 
deren Stelle vertretende Mietzinsentschädigung kann von der Körperschaft bis zum 
Höchstbetrag von 600 .K als pensionsberechtigter Einkommensteil erklärt werden.“ 
In Abs. 4 wird statt des Worts „Beamten"“ gesetzt „Kassenmitglieds“, nach dem Wort 
„Reisekosten“ wird eingefügt „„ Gehilfenaufwand“. 
Dem Art. 9 wird als Abs. 5 und 6 angefügt: 
„(5) Die Höhe des pensionsberechtigten Diensteinkommens, der Beginn der 
pensionsberechtigten Dienstzeit und die Dauer der anrechnungsfähigen Dienstzeiten 
werden vom Verwaltungsrat der Pensionskasse für jedes Kassenmitglied bei seinem 
Eintritt in die Kasse und bei jeder Veränderung des ruhegehaltsfähigen Gehalts. 
festgesetzt. 
(6) Nähere Bestimmungen über die zulässige Einrechnung von Bezügen in das 
pensionsberechtigte Einkommen können im Verordnungsweg getroffen werden.“ 
2. In Art. 10 ist anstatt „Beamten“ zu setzen „Kassenmitglieder" und anstatt „Körper- 
schaftsbehörde“ „Körperschaft“; nach den Worten „der durchschnittliche Jahresbetrag dieser 
Bezüge“ ist einzuschalten: „in den der Festsetzung vorangegangenen drei Jahren“; nach 
den Worten „nach Abzug des etwa daraus zu bestreitenden Amtsaufwands“ ist einzuschalten: 
„und unter Ausschluß der nur durch außerordentliche vorübergehende Umstände veranlaßten 
Einnahmen“. 
3. Art. 11 wird gestrichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.