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so findet der Steigerungssatz von 1/“4 Prozent nur einmal bis zum Betrag von
2400 /% Anwendung. Bei Verteilung dieses Betrags auf die Gehalte der einzelnen
Amter ist in der für das Kassenmitglied günstigsten Weise zu verfahren. Die Ruhe-
gehalte dürfen zusammen den Jahresbetrag von 8000 4( nicht übersteigen; sie
werden daher gegebenenfalls verhältnismäßig gekürzt."
2. In Art. 15 Nr. 1 werden anstatt der Worte „der Pensionär"“ die Worte gesetzt: „ein
im Genusse eines Ruhegehalts stehendes Kassenmitglied“ und an Stelle der Worte „Körper-
schafts= oder öffentlichen Schuldienste“ die Worte: „oder öffentlichen Schuldienste oder sonst
im Dienste einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts“; zwischen die Worte
„der"“ und „im Privatdienste"“ wird eingeschaltet: „im Dienste des Königlichen Hofes oder
der Königlichen Hofkammer oder".
In Art. 15 Nr. 2 wird anstatt „er“ gesetzt „es“ außerdem werden die Worte „im
württembergischen Staats= oder Körperschaftsdienste" ersetzt durch die Worte „im württem-
bergischen Staatsdienste oder im Dienste einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen
Rechts“.
Nach den Vorschriften unter Nr. 2 wird eingeschaltet:
„3) wenn der Zeitraum, für den dem Berechtigten ein nur auf bestimmte Dauer be-
messener Ruhegehalt zustand, abgelaufen ist."
An Stelle der bisherigen Nr. 3 wird gesetzt:
„4) wenn gegen ihn wegen solcher zur Zeit des aktiven Dienstes begangener Hand-
lungen auf Verlust des Ruhegehalts erkannt wird, die, wären sie früher bekannt
geworden, Entlassung aus dem Amt mit alsbaldigem Verlust des Gehalts zur
Folge gehabt hätten. Über den Verlust des Ruhegehalts erkennt, soweit nicht die
Entscheidung dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehalten ist oder das Kassen-
mitglied freiwillig auf den Ruhegehaltsanspruch verzichtet, die Kreisregierung
und auf erhobene Beschwerde endgültig das Ministerium des Innern.“
Unter einer weiteren Nummer wird angefügt:
„5) mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte stirbt."