Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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3. Der Art. 16 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: 
„(1) Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts ruht: 
1) solange und soweit ein im Genusse eines Ruhegehalts stehendes Kassenmitglied 
im öffentlichen Dienste (vergl. Art. 15 Nr. 1) oder im Dienste des Königlichen 
Hofes oder der Königlichen Hofkammer oder im Privatdienste einen Gehalt 
bezieht, dessen Betrag zuzüglich des Ruhegehalts den Betrag desjenigen Gehalts 
übersteigt, den das Kassenmitglied vor der Einweisung in den Ruhegehalt be- 
zogen hatte; 
2) wenn ein solcher Ruhegehaltsberechtigter die deutsche Reichsangehörigkeit ver- 
liert, bis zu ihrer Wiedererlangung.“ 
An die Stelle des Abs. 2 tritt folgende Bestimmung: 
„(2) Solange und soweit der Bezug eines Ruhegehalts ruht, wird der Beitrag, 
den die Körperschaft nach Art. 110, 111 und 244 der Gemeindeordnung, Art. 65 
der Bezirksordnung oder Art. 5 a dieses Gesetzes der Pensionskasse zu reichen hat, 
verhältnismäßig gekürzt.“ 
Nach Art. 16 wird eingeschaltet: 
„Art. 16 a. 
Erdient ein im Genusse eines Ruhegehalts stehendes Kassenmitglied auf Grund 
einer anderweiten Anstellung bei einer an der Pensionskasse nicht beteiligten 
Körperschaft oder in einem sonstigen öffentlichen Dienste (vergl. Art. 15 Nr. 1) 
oder im Privatdienste einen weiteren Ruhegehalt, so ruht der frühere Ruhegehalt 
insoweit, als die beiden Ruhegehalte zusammen den Betrag übersteigen, der sich 
unter Berücksichtigung der gesamten Dienstzeit aus dem der Festsetzung des ersten 
Ruhegehalts zu Grunde gelegten Diensteinkommen als Ruhegehalt ergibt. 
Art. 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.“ 
4. Dem Art. 17 Abs. 1 wird nachstehende Fassung gegeben: 
„(1) Die Einziehung des Ruhegehalts in den Fällen des Art. 15 Nr. 1 und 2:, 
desgleichen seine Kürzung oder Wiedergewährung in den Fällen der Art. 16 und
	        
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