170
(2) Außerdem wird einem Hinterbliebenen im Falle seiner Anstellung oder
Beschäftigung im öffentlichen Dienst (Art. 15 Nr. 1) das Diensteinkommen, oder
bei einer Witwe der etwa erdiente Ruhegehalt, soweit ein solcher Bezug die Höhe
von 1000 M übersteigt, im hälftigen Betrag auf die Witwen- oder Waisenpension
angerechnet. Als Diensteinkommen, das der Anrechnung zu Grunde zu legen ist,
gilt das gesamte dienstliche Einkommen mit Ausnahme derjenigen Nebenbezüge,
die einen Ersatz für Dienst- oder Repräsentationsaufwand bilden. Gebühren und
ähnliche Bezüge, deren Betrag ihrer Natur nach wechselnd ist, werden in Ermange-
lung anderweiter Festsetzungen nach ihrem durchschnittlichen Betrage während der
drei letztvorangegangenen Rechnungsjahre bemessen.
(3) Auf die Einziehung und Wiedergewährung der Witwen- und Waisen—
pensionen finden die Vorschriften des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechende An-
wendung.“
Art. VI.
1. Der Art. 23 erhält folgenden Wortlaut:
„() Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt bei den Angestellten der Berufs-
genossenschaften durch das Oberversicherungsamt, bei den Ortsvorstehern, den Be-
amten der Gemeinde= und Bezirksverbände, Amtskörperschaften, Landarmen-
verbände sowie bei den Angestellten der in Art. 3 Abs. 2, 3 und 7 genannten Körper-
schaften, soweit nicht das Oberversicherungsamt zuständig ist, durch die Kreis-
regierung, bei den übrigen Kassenmitgliedern durch die für ihre Wahl zuständige
Behörde.
(2) Die Festsetzung und Anweisung der Ruhegehalte und der Bewilligungen
für die Hinterbliebenen kommen dem Verwaltungsrat der Pensionskasse zu.“
. An die Stelle des bisherigen Art. 24 treten folgende Bestimmungen:
„(l) Will ein Mitglied der Pensionskasse sein Amt wegen eingetretener Dienst-
unfähigkeit (Art. 5 Abs. 1) unter Geltendmachung des Anspruchs auf Ruhegehalt