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sind die entrichteten Beiträge in der gesetzlichen Lohnklasse der Körperschaft oder,
wenn der Versicherte die Hälfte davon getragen hat, der Körperschaft und dem
Versicherten je hälftig von der Pensionskasse zu erstatten.
(2) Für die nach den Vorschriften der §8 1243 und 1244 der Reichsversicherungs-
ordnung zur Selbstversicherung oder Weiterversicherung berechtigten Mitglieder
der Pensionskasse kann die Kasse diese Versicherung für eigene Rechnung in der
Lohnklasse übernehmen, in welche die im aktiven Dienst stehenden Kassenmitglieder
nach der Höhe ihres pensionsberechtigten Einkommens, die im Genusse eines Ruhe-
gehalts stehenden Mitglieder nach der Höhe ihres Ruhegehalts fallen. Solange die
Pensionskasse von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, hat sie über die Dauer der
aktiven Dienstzeit der Versicherten für jede Woche einen Beitrag und später min-
destens die zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft erforderlichen Beiträge zu ent-
richten.
Art. 26c.
Soweit die Pensionskasse nach Art. 26 b Versicherungsbeiträge zu ersetzen oder
unmittelbar zu entrichten hat, ist sie zugleich verpflichtet, den Versicherten, abgesehen
von etwa einbezahlten Zusatzmarken, die vollen Beiträge, die für ihre Person vor
der Übernahme dieser Beiträge auf die Pensionskasse tatsächlich entrichtet wurden,
in dem Umfang zu erstatten, als sie auf eine Zeit entfallen, während welcher der
Versicherte im beamtenrechtlichen Dienstverhältnis zu einer der in Art. 2 und Art. 3
Abs. 2, 3 und 7 genannten Körperschaften stand oder als persönlicher Gehilfe eines
Beamten dieser Körperschaften beschäftigt war. Die Erstattung erfolgt auf dem
Wege der Anrechnung des zu ersetzenden Betrags auf die Beitragsleistungen der
Kassenmitglieder zur Pensionskasse.
Art. 26 d.
(1) Wenn ein im Genusse eines Ruhegehalts stehendes Mitglied der Pensions-
kasse, das nach Art. 26 b der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung angehört
hat, eine Invaliden-, Kranken= oder Altersrente bezieht, oder wenn eine solche