Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

175 
Art. 261. 
(1) Hat die Pensionskasse für ein Mitglied, das beim Ausscheiden die volle 
oder teilweise Rückgabe des Eintrittsgelds und der Jahresbeiträge fordern kann, 
Versicherungsbeiträge entrichtet oder ersetzt, so ist sie ermächtigt, an den zurückzu- 
erstattenden Eintrittsgeldern und Jahresbeiträgen die von ihr geleisteten oder er- 
setzten Versicherungsbeiträge abzuziehen. Dasselbe gilt gegenüber den Hinter- 
bliebenen eines ausgeschiedenen Mitglieds. 
(2) Ein Abzug der Versicherungsbeiträge ist sodann an den einem Kassen- 
mitglied oder seinen Hinterbliebenen aus der Pensionskasse zu reichenden Beträgen 
statthaft, wenn das Mitglied aus dem aktiven Dienst mit dem Anspruch auf einen 
Ruhegehalt zu einem Zeitpunkt ausscheidet, zu dem auf der Grundlage der von 
der Pensionskasse getragenen Beiträge die gesetzliche Wartezeit noch nicht erfüllt 
ist, oder wenn das Kassenmitglied, ohne daß die Anrechnung einer Rente auf den 
Ruhegehalt nach Art. 26 d einzutreten hat, nach dem Ausscheiden aus dem aktiven 
Dienst einen zeitlichen Ruhegehalt aus der Pensionskasse bezieht. 
(3) Stirbt ein Kassenmitglied während der Dauer einer zeitlichen Ruhegehalts- 
berechtigung, so hat die nach Art. 26e eintretende Kürzung der Hinterbliebenen- 
bezüge in dem Betrage zu unterbleiben, der nach Abs. 2 auf den Ruhegehalt des 
Verstorbenen angerechnet worden ist. 
) Ein nach Abs. 2 zulässiger Abzug ist auf angemessene Fristen zu verteilen. 
Art. 26 g. 
Soweit die Pensionskasse für ihre Mitglieder Beiträge zur Invaliden= und 
Hinterbliebenenversicherung aufbringt, ist der Verwaltungsrat der Kasse ermächtigt, 
die aus dieser Versicherung für die Arbeitgeber, die Versicherten und die Hinter- 
bliebenen der letzteren entspringenden, durch Dritte wahrnehmbaren Rechte und 
Obliegenheiten an Stelle der Berechtigten oder Verpflichteten auszuüben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.