Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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(5) Die Vorschriften in Art. 26e Abs. 2 und 3 finden bei den in Abs. 2 und 3 
zugelassenen Anrechnungen entsprechende Anwendung. 
Art. 26. 
(1) Bezieht ein Mitglied der Pensionskasse, für das die Kasse die Beiträge zur 
Versicherungsanstalt getragen hat (Art. 26 b und Art. 26c), auf Grund dieser 
Beiträge während der aktiven Dienstzeit eine Alters-, Invaliden= oder Kranken- 
rente, oder ist eine solche Rente nach § 1312 der Reichsversicherungsordnung seinen 
Angehörigen überwiesen, so ist die Körperschaft, bei der das Kassenmitglied angestellt 
ist, verpflichtet, einen dieser Rente gleichkommenden Betrag oder den Wert der an 
ihre Stelle tretenden Sachleistungen in dem in Art. 26 d zugelassenen Umfang an 
die Pensionskasse abzuführen, wogegen die Körperschaft diese Beträge an den 
von ihr dem Versicherten zu gewährenden Dienstbezügen abzuziehen berechtigt ist. 
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet gleichmäßige Anwendung, wenn die 
pensionsberechtigten Hinterbliebenen eines Kassenmitglieds während des Zeit- 
raums, für den nach dem Tode des Beamten die Körperschaft gemäß Art. 18 Abs. 1 
den Gehalt weiter zu bezahlen hat, eine Hinterbliebenenrente beziehen. 
Art. 26 k. 
Die Pensionskasse für Körperschaftsbeamte kann durch Verordnung ermächtigt 
werden, für ihre nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 
1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) versicherungspflichtigen Mitglieder die vollen Bei- 
träge an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte aus ihren Mitteln zu ent- 
richten. Dasselbe gilt für die freiwillige Fortsetzung der genannten Versicherung 
eines Mitglieds der Pensionskasse nach seinem Ausscheiden aus einer versicherungs- 
pflichtigen Beschäftigung (vergl. § 389 dieses Reichsgesetzes).“ 
Art. VIII. 
mDer Art. 27 Abs. 1 erhält nachstehende Fassung: 
„(!) Die im aktiven Dienst stehenden Mitglieder der Pensionskasse haben an 
die Kasse zu entrichten:
	        
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