Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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2) Wenn sich das pensionsberechtigte Einkommen eines Kassenmitglieds 
innerhalb des seinem Eintritt in den Genuß eines Ruhegehalts vorangegangenen 
Jahres erhöht hat, ist die Körperschaft, die für die erhöhten Bezüge aufzukommen 
hatte, verpflichtet, der Pensionskasse auf die Dauer von drei Jahren den Teil des 
Ruhegehalts hälftig zu ersetzen, der auf die Einkommenserhöhung entfällt; die 
Körperschaft darf jedoch auf diese Ersatzleistung die Zuschuß= und Umlagebeträge 
aufrechnen, die sie aus der Einkommenserhöhung bezahlt hat (Art. 30 b und Art. 3)). 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Kassenmitglied auf Grund 
einer Gehaltsordnung mit festen Vorrückungsfristen in den Gehalt eingesetzt 
worden ist. 
Art. 30 d. 
An den Ruhegehalten der Ortsvorsteher, soweit sie nicht nach Art. 5 a Abf. 1 
gewährt werden, und an den Bewilligungen für die Hinterbliebenen dieser Be- 
amten hat die Staatskasse jährlich der Pensionskasse und den körperschaftlichen 
Pensionsanstalten den dritten Teil der nach den Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesetzes bemessenen Beträge zu ersetzen."“ 
Der Art. 31 Abs. 1 und 2 erhält als Abs. 1, 2 und 3 folgende Fassung: 
„(1) Soweit die Leistungen der Pensionskasse und die Kosten ihrer Verwaltung 
einschließlich der Beschaffung der Betriebsmittel und der Rücklage durch die Beiträge 
der Mitglieder, die Zuschüsse der Körperschaften und sonstige Einnahmen nicht 
gedeckt werden, ist der Fehlbetrag, der auf die Beamten und Unterbeamten der in 
Art. 2 genannten Körperschaften einerseits, auf die übrigen Kassenmitglieder 
andererseits entfällt, gesondert festzustellen. 
(2) Der Fehlbetrag ist durch Umlage auf die Körperschaften, in deren Dienst 
die Kassenmitglieder stehen, nach Maßgabe des Betrags der jeweiligen pensions- 
berechtigten Bezüge der Mitglieder (Art. 9 und 10) zu beschaffen.
	        
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