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2) Wenn sich das pensionsberechtigte Einkommen eines Kassenmitglieds
innerhalb des seinem Eintritt in den Genuß eines Ruhegehalts vorangegangenen
Jahres erhöht hat, ist die Körperschaft, die für die erhöhten Bezüge aufzukommen
hatte, verpflichtet, der Pensionskasse auf die Dauer von drei Jahren den Teil des
Ruhegehalts hälftig zu ersetzen, der auf die Einkommenserhöhung entfällt; die
Körperschaft darf jedoch auf diese Ersatzleistung die Zuschuß= und Umlagebeträge
aufrechnen, die sie aus der Einkommenserhöhung bezahlt hat (Art. 30 b und Art. 3)).
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Kassenmitglied auf Grund
einer Gehaltsordnung mit festen Vorrückungsfristen in den Gehalt eingesetzt
worden ist.
Art. 30 d.
An den Ruhegehalten der Ortsvorsteher, soweit sie nicht nach Art. 5 a Abf. 1
gewährt werden, und an den Bewilligungen für die Hinterbliebenen dieser Be-
amten hat die Staatskasse jährlich der Pensionskasse und den körperschaftlichen
Pensionsanstalten den dritten Teil der nach den Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes bemessenen Beträge zu ersetzen."“
Der Art. 31 Abs. 1 und 2 erhält als Abs. 1, 2 und 3 folgende Fassung:
„(1) Soweit die Leistungen der Pensionskasse und die Kosten ihrer Verwaltung
einschließlich der Beschaffung der Betriebsmittel und der Rücklage durch die Beiträge
der Mitglieder, die Zuschüsse der Körperschaften und sonstige Einnahmen nicht
gedeckt werden, ist der Fehlbetrag, der auf die Beamten und Unterbeamten der in
Art. 2 genannten Körperschaften einerseits, auf die übrigen Kassenmitglieder
andererseits entfällt, gesondert festzustellen.
(2) Der Fehlbetrag ist durch Umlage auf die Körperschaften, in deren Dienst
die Kassenmitglieder stehen, nach Maßgabe des Betrags der jeweiligen pensions-
berechtigten Bezüge der Mitglieder (Art. 9 und 10) zu beschaffen.