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(6) Für die Verpflichtung der Körperschaften zur Teilnahme an der Umlage
ist der Stand am 31. März jedes Jahres maßgebend. Das Maß der Teilnahme
bestimmt sich nach der Vorschrift des Art. 27 Abf. 3.“
Als Abs. 4, 5 und 6 werden dem Art. 31 nachstehende Vorschriften angefügt:
„(4) Der Staatsbeitrag (Art. 30 d) wird den Gemeinden, deren Ortsvorsteher
der Pensionskasse angehören, nach Maßgabe der pensionsberechtigten Bezüge dieser
Ortsvorsteher durch Anrechnung auf den die Gemeinden treffenden Umlagebetrag
zugut gebracht.
(50) Sind in einem Rechnungsjahr die pensionsberechtigten Bezüge eines
Kassenmitglieds bei der Bemessung der Zuschußverbindlichkeit oder der Fest-
stellung einer Umlage zu Unrecht ganz oder teilweise außer Berechnung geblieben,
so ist die Körperschaft verpflichtet, die Zuschußffumme oder den Umlagebetrag,
der auf das nicht in Berechnung genommene Einkommen nach dem der Umlage zu
Grunde gelegten Gesamtbetrag der pensionsberechtigten Bezüge entfallen wäre,
nachträglich an die Pensionskasse zu entrichten. Die Ansprüche der Pensionskasse
auf diese nachträglichen Leistungen verjähren in vier Jahren von dem Zeitpunkt
ab, wo die Verwaltung der Pensionskasse in die Lage gesetzt ist, die Verpflichtung
der Körperschaft zu kennen.
(6) Die dem Bezirk eines Verwaltungsaktuars angehörigen Gemeinden und
sonstigen Verwaltungen haben der Amtskörperschaft die für den Verwaltungs-
aktuar zu entrichtende Umlagesumme und die sonstigen nach diesem Gesetz an die
Pensionskasse zu leistenden Beiträge in demselben Verhältnis zu ersetzen, in welchem
sie an der nach Art. 143 Abs. 3 der Gemeindeordnung zu leistenden Vergütung
beteiligt sind.“
7. Nach Art. 32 wird der nachstehende Art. 32 a eingeschaltet:
„Art. 32 a.
(1) Mitgliedern, die nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von mindestens
20 Jahren ohne eigenes Verschulden wegen Auflösung oder Nichterneuerung des