Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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(6) Für die Verpflichtung der Körperschaften zur Teilnahme an der Umlage 
ist der Stand am 31. März jedes Jahres maßgebend. Das Maß der Teilnahme 
bestimmt sich nach der Vorschrift des Art. 27 Abf. 3.“ 
Als Abs. 4, 5 und 6 werden dem Art. 31 nachstehende Vorschriften angefügt: 
„(4) Der Staatsbeitrag (Art. 30 d) wird den Gemeinden, deren Ortsvorsteher 
der Pensionskasse angehören, nach Maßgabe der pensionsberechtigten Bezüge dieser 
Ortsvorsteher durch Anrechnung auf den die Gemeinden treffenden Umlagebetrag 
zugut gebracht. 
(50) Sind in einem Rechnungsjahr die pensionsberechtigten Bezüge eines 
Kassenmitglieds bei der Bemessung der Zuschußverbindlichkeit oder der Fest- 
stellung einer Umlage zu Unrecht ganz oder teilweise außer Berechnung geblieben, 
so ist die Körperschaft verpflichtet, die Zuschußffumme oder den Umlagebetrag, 
der auf das nicht in Berechnung genommene Einkommen nach dem der Umlage zu 
Grunde gelegten Gesamtbetrag der pensionsberechtigten Bezüge entfallen wäre, 
nachträglich an die Pensionskasse zu entrichten. Die Ansprüche der Pensionskasse 
auf diese nachträglichen Leistungen verjähren in vier Jahren von dem Zeitpunkt 
ab, wo die Verwaltung der Pensionskasse in die Lage gesetzt ist, die Verpflichtung 
der Körperschaft zu kennen. 
(6) Die dem Bezirk eines Verwaltungsaktuars angehörigen Gemeinden und 
sonstigen Verwaltungen haben der Amtskörperschaft die für den Verwaltungs- 
aktuar zu entrichtende Umlagesumme und die sonstigen nach diesem Gesetz an die 
Pensionskasse zu leistenden Beiträge in demselben Verhältnis zu ersetzen, in welchem 
sie an der nach Art. 143 Abs. 3 der Gemeindeordnung zu leistenden Vergütung 
beteiligt sind.“ 
7. Nach Art. 32 wird der nachstehende Art. 32 a eingeschaltet: 
„Art. 32 a. 
(1) Mitgliedern, die nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von mindestens 
20 Jahren ohne eigenes Verschulden wegen Auflösung oder Nichterneuerung des
	        
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