Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Dienstverhältnisses oder wegen dauernder Herabsetzung ihres Diensteinkommens 
unter die in Art. 2 und 3 vorgesehenen Untergrenzen aus der Pensionskasse aus- 
scheiden, ist auf ihren Antrag gegen Verzicht auf die ihnen etwa aus Art. 30 zu- 
stehenden Rechte die freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft vom Verwaltungsrat 
der Kasse zu gestatten. Für die fortgesetzte Mitgliedschaft kommen die Bestim- 
mungen des gegenwärtigen Gesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- 
pflege vom 16. Dezember 1876 Art. 2 Nr. 1 vorbehaltlich der nachstehenden be- 
sonderen Vorschriften zur entsprechenden Anwendung. 
(2) Der Antrag auf freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft muß innerhalb 
sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der Kasse gestellt werden. 
G) Die Mitglieder haben für die Dauer der freiwilligen Fortsetzung der Mit- 
gliedschaft nach Maßgabe des von ihnen im letzten Jahr vor dem Ausscheiden aus 
der Kasse bezogenen pensionsberechtigten Einkommens die Jahresbeiträge, Zu- 
schüsse und Umlagen, letztere in der jeweils festgesetzten Höhe, aus eigenen Mitteln 
an die Pensionskasse in den vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Beträgen und 
Fristen zu entrichten. Im Fall der Uneinbringlichkeit dieser Forderungen steht dem 
Verwaltungsrat der Pensionskasse das Recht zu, das Mitglied, das seinen Ver- 
pflichtungen länger als sechs Monate von der Fälligkeit an nicht nachgekommen ist, 
mit Wirkung vom Beginn des Jahres ab, für das die Leistungen zu entrichten sind, 
von der Fortsetzung der Mitgliedschaft auszuschließen. 
(4) Ein Ruhegehalt wird erst dann gewährt, wenn Tatsachen vorliegen, welche 
die Annahme begründen, daß das Mitglied wegen eines körperlichen oder geistigen 
Gebrechens dauernd nicht mehr imstande sein würde, das von ihm vor Beginn der 
fortgesetzten Mitgliedschaft bekleidete Amt weiter zu versehen. Bei Bemessung des 
Ruhegehalts ist das Einkommen zu Grund zu legen, nach dem der Ruhegehalt im 
Zeitpunkt des Aufhörens der ordentlichen Mitgliedschaft zu berechnen gewesen 
wäre; andererseits ist die Zeitdauer der fortgesetzten Mitgliedschaft mit zu berück- 
sichtigen.
	        
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