Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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(2) Der Geschäftsgang beim Verwaltungsrat und beim Ausschuß wird durch 
eine vom Verwaltungsrat mit Genehmigung des Ministeriums des Innern auf- 
zustellende Geschäftsordnung geregelt. Durch sie kann auch die Erledigung be- 
stimmter Geschäfte dem Vorsitzenden übertragen werden. 
(6) Die Belohnung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird von der 
Staatskasse getragen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Ausschusses 
erhalten für ihre Bemühungen aus der Pensionskasse gleich zu bemessende Tag- 
gelder, Diäten und Reisekosten nach den vom Ministerium des Innern zu be- 
stimmenden Sätzen.“ 
3. Der Art. 34 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 
„(1) Gegen die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entschließungen der 
Körperschaften steht den beteiligten Angestellten die Beschwerde an die Aussichts- 
behörden, gegen die Entschließungen der Kreisregierungen, des Oberversicherungs- 
amtes und des Verwaltungsrats der Pensionskasse steht den beteiligten Angestellten 
und Körperschaften die Beschwerde an das Ministerium des Innern zu, das er- 
forderlichenfalls nach Vernehmung der Angestellten, der Körperschaftsbehörden oder 
der Vertretung der Pensionskasse endgültig darüber entscheidet, vorbehaltlich der 
Zulässigkeit der Betretung des Rechtsweges nach Maßgabe des Art. 2 Nr. 1 des 
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876." 
In Abs. 2 ist an Stelle der Worte: „bei derjenigen Behörde einzureichen, deren Ent- 
schließung angefochten wird“ zu setzen: „anzubringen. Sie kann bei der eröffnenden oder 
bei der Behörde, welche die Entschließung getroffen hat, oder beim Ministerium des Innern 
eingereicht werden. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung 
gelten die Vorschriften in Art. 197 Abs. 4 der Gemeindeordnung.“ 
In Abst. 3 ist an Stelle der Worte „Beamten hat die Kreisregierung“ zu setzen 
„Angestellten ist". Im zweiten Satze ist nach „Nichtgewährung“ einzufügen „oder der 
Entziehung“. 
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