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Als Abs. 4 wird nachstehende Vorschrift beigefügt:
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„(0) Für die Ausbezahlung der angewiesenen Witwen= und Waisenpensionen
hat die Erhebung der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.“
Der Art. 35 erhält folgenden Wortlaut:
„(!) Die Entschließungen der Kreisregierungen, des Oberversicherungsamts
und der Körperschaftsbehörden über die Versetzung von Kassenmitgliedern in den
Ruhestand sind ohne Verzug mit den Akten dem Verwaltungsrat der Pensionskasse
vorzulegen. Ergibt die Prüfung der Akten keinen Anstand, so hat der Verwaltungs-
rat alsbald die Festsetzung des Ruhegehalts einzuleiten. Andernfalls steht dem
Verwaltungsrat gegen jene Entschließungen das Recht der Beschwerde an die Auf-
sichtsbehörden in der gesetzlichen Instanzenfolge bis an das Ministerium des Innern
zu, das endgültig entscheidet.
(2) Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Verlustes binnen der Frist von
einem Monat nach Eröffnung der angefochtenen Entschließung anzubringen. Sie
kann bei der eröffnenden oder bei der Behörde, welche die Entschließungen getroffen
hat, oder bei der zur Entscheidung der Beschwerde zuständigen Behörde eingereicht
werden. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung
gelten die Vorschriften in Art. 197 Abs. 4 der Gemeindeordnung.“
Der Art. 36 Abs. 1 erhält nachstehende Fassung:
„(1) Der zur Führung der Kasse und Rechnung zu bestellende Kassier und die
für die Besorgung der Geschäfte weiter erforderlichen Beamten und Unterbeamten
werden vom Verwaltungsrat ernannt; die Bestellung des Kassiers bedarf der
Genehmigung des Ministeriums des Innern. Auf den Rechner und die sonstigen
Angestellten der Pensionskasse finden die gesetzlichen Vorschriften über die Rechts-
verhältnisse der Oberamtspfleger und der sonstigen Beamten und Unterbeamten
der Amtskörperschaften, soweit in gegenwärtigem Gesetze nichts anderes bestimmt
ist, mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Oberamtsvorstands der Vor-
sitzende, an Stelle des Bezirksrats der Ausschuß und an Stelle der Amtsversamm-