Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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lung der Verwaltungsrat der Pensionskasse tritt und daß der Kreisregierung die 
Befugnis zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegenüber den Angestellten der 
Pensionskasse nicht zukommt."“ 
6. Der Art. 37 erhält nachstehenden Wortlaut: 
„Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung der Pensionskasse, ins- 
besondere über die Aufstellung und Fortführung der Mitgliederlisten und der Be- 
soldungskataster, die Berechnung, den Einzug und die Ablieferung der Eintritts- 
gelder, der Jahresbeiträge und der etwaigen Nachzahlungen der Kassenmitglieder, 
der Zuschuß= und Ersatzleistungen sowie der Umlagebeträge der Körperschaften, 
ferner über die Beziehungen der Pensionskasse und ihrer Mitglieder zur Versiche- 
rungsanstalt und zur Reichsversicherungsanstalt, über die Einrichtung und Be- 
handlung der Rechnungsgeschäfte, sowie die Belohnung für den Einzug der Beitrags- 
leistungen der Kassenmitglieder durch die körperschaftlichen Rechner werden vom 
Ministerium des Innern erlassen.“ 
Art. X. 
An die Stelle des bisherigen Art. 38 tritt nachstehende Vorschrift: 
„(I) Bei Beamten und Unterbeamten der in Art. 2 genannten Körperschaften 
findet in Krankheitsfällen ein Abzug von dem in festen Bezügen bestehenden Dienst- 
einkommen vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 nicht statt. Die Stellver- 
tretungskosten fallen der einzelnen Körperschaft zur Last, soweit nicht ein Dritter 
aus privatrechtlichen Gründen zum Ersatz verpflichtet ist. Wenn eine Körperschaft 
für einen Beamten oder Unterbeamten die Beiträge zur reichsgesetzlichen Kranken- 
versicherung ganz entrichtet, so darf sie im Fall der Erkrankung dieser Angestellten 
den Betrag des Krankengelds auf den Gehalt anrechnen. 
(2) Ist ein Angestellter (Abs. 1), welcher der Pensionskasse angehört, durch 
Krankheit mehr als sechs Monate lang an der Versehung seines Amtes gehindert, 
so ersetzt die Pensionskasse der Körperschaft für die Zeit vom Ablauf des sechsten 
Monats bis zum Wiedereintritt in das Amt, längstens aber für die Dauer von
	        
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