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kommens, das dem Angestellten zur Zeit des Beitritts zur Pensionskasse zukommt, oder
gemäß Art. 42 und 43 als pensionsberechtigtes Einkommen anzurechnen ist; Jahresbeiträge
werden insoweit nicht nachgefordert, als die Pensionskasse die Einbeziehung von Dienstzeiten
in die pensionsberechtigte Dienstzeit der Kassenmitglieder ohne die Anrechnung von Jahres-
beiträgen zu gestatten hat.
(3) In dem in Art. 41 Abs. 5 bezeichneten Falle ist ein Anspruch auf Pensionen beim
Zutreffen der in Art. 5 Abs. 3 genannten Voraussetzungen begründet.
Art. XVII.
(1) Den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Pensionskasse angehörenden Kataster-
geometern wird die Zeit, während der sie im Hauptberuf für eine oder mehrere Gemeinden
ohne Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit einem jährlichen
Gesamteinkommen von mindestens 400 .K als Katastergeometer aufgestellt waren, insoweit
eingerechnet, als sie diese Einrechnung in einer binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes bei dem Verwaltungsrat der Pensionskasse einzureichenden schriftlichen Er-
klärung beanspruchen. 1
() Für die Jahre, deren Einrechnung beansprucht wird, sind die Jahresbeiträge in
Höhe von zwei Prozent der bei der Aufnahme in die Pensionskasse festgestellten pensions-
berechtigten Bezüge nachzubezahlen.
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des Art. 41 Abs. 4 bis 6 und des Art. XVI
Anwendung.
Art. XVIII.
Von dem in Art. XIII genannten Fall abgesehen, verbleibt es für Kassenmitglieder
und die von solchen hinterlassenen Witwen und Waisen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
sich im Genusse eines Ruhegehalts oder einer Witwen= oder Waisenpension befinden, bei
den bereits festgesetzten Ruhegehalts= und Pensionsbezügen; im übrigen richten sich ihre
Rechtsverhältnisse, sowie die Rechtsverhältnisse der einstigen Hinterbliebenen solcher Kassen-
mitglieder nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes. Bei Hinterbliebenen der
vor dem 1. April 1909 gestorbenen Beamten werden jedoch die 200 .K und mehr betragen-