Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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den Witwenpensionen um je 100 40, die übrigen je um die Hälfte ihres Betrags erhöht. 
Die Waisenpensionen erfahren eine der Erhöhung der Witwenpensionen entsprechende 
Aufbesserung. 
Art. XIX. 
Die Bestimmungen des Körperschaftspensionsgesetzes in seiner ihm durch das gegen— 
wärtige Gesetz gegebenen Fassung finden mit Ausnahme des Art. 38 auf die Orts- und 
Innungskrankenkassen und ihre Angestellten in gleicher Weise, wie auf die in Art. 2 des 
Körperschaftspensionsgesetzes genannten Körperschaften und deren Angestellte mit der 
Maßgabe Anwendung, daß die Aufgaben, die nach gegenwärtigem Gesetz den Kreis- 
regierungen und bei der Versetzung in den Ruhestand den Anstellungsbehörden zufallen, 
gegenüber den der Pensionskasse angehörenden Angestellten der Krankenkassen von dem 
Oberversicherungsamt wahrzunehmen sind. 
Art. XX. 
Die Vorschriften der Art. 110 bis 114, 150, 207 und 244 der Gemeindeordnung und 
der Art. 65 und 66 der Bezirksordnung werden entsprechend den Bestimmungen dieses 
Gesetzes geändert und ergänzt. 
Art. XXI. 
Bis zur Bildung der neuen Vertretungskörper der Pensionskasse steht ihre Verwaltung 
dem bisherigen Verwaltungsrat und Ausschuß zu. 
Art. XX II. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt, was die Bestimmung in Art. VIII Nr. 1 über die Höhe 
des zu entrichtenden Eintrittsgelds betrifft, mit Wirkung vom 1. April 1914 an, im übrigen 
am 1. Juli 1914 in Kraft. 
Unser Ministerium des Innern wird ermächtigt, den Text des Gesetzes vom 25. Juni 
1894 über die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen mit den 
Anderungen, die sich aus den Abänderungsgesetzen vom 28. Juli 1905 und vom 15. August
	        
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