Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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1909 sowie aus dem gegenwärtigen Gesetz ergeben, in fortlaufender Artikelfolge und mit 
dem Ausfertigungstag des gegenwärtigen Gesetzes durch das Regierungsblatt bekannt zu 
machen. 
Gegeben Stuttgart, den 7. Mai 1914. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. 
  
Bekauntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Tert des Gesetzes über die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer 
Hinterbliebenen. Vom 20. Mai 1914. 
Auf Grund der am Schlusse des Gesetzes vom 7. Mai 1914, betreffend weitere Ande- 
rungen der Gesetze über die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinter- 
bliebenen (Reg.Bl. S. 154), erteilten Ermächtigung wird der Text des Körperschafts- 
pensionsgesetzes, wie er sich aus dem genannten Gesetz in Verbindung mit früher erlassenen 
Gesetzen ergibt, in der Anlage als Gesetz, betreffend die Pensionsrechte der Körperschafts- 
beamten und ihrer Hinterbliebenen (Körperschaftspensionsgesetz), vom 7. Mai 1914 bekannt- 
gemacht. 
Stuttgart, den 20. Mai 1914. Fleischhauer. 
Gesetz, 
betreffend die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen 
(Körperschaftspenstonsgesetz). Vom 7. Mai 1914. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
(1) Die Pensionskasse für Körperschaftsbeamte hat den Zweck, den Beamten und 
Unterbeamten der Gemeinden, Stiftungen, aller sonstigen unter der Aussicht des Mini- 
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