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Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 und 3 genannten juristischen Personen, wenn diese aus-
schließlich gemeinnützigen Zwecken der Wohltätigkeit dienen und wenn für die Angestellten
das Amt ihren Hauptberuf bildet und sie ein pensionsberechtigtes Diensteinkommen von
mindestens 1000 .K haben.
(8) Denjenigen Kassenmitgliedern, welche der Kasse auf Grund freiwilligen Beitritts
angehören, steht es frei, aus derselben wieder auszutreten. Der Austritt der in Abs. 2, 3,
4 und 7 genannten Angestellten ist von der Zustimmung der Körperschaften, in deren
Dienst der Angestellte steht, abbängig. Der Austritt erfolgt durch schriftliche, beim Ver-
waltungsrat der Pensionskasse einzureichende Erklärung und tritt mit dem Beginn des auf
den Einlauf der Austrittserklärung nächstfolgenden Rechnungsjahres in Wirksamkeit.
Art. 4.
(1) Die Vorschriften der Art. 2 und 3 finden auf diejenigen Beamten der in Art. 2
genannten Körperschaften, welche einer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Juni
1894 (Reg. Bl. S. 163) errichteten körperschaftlichen Pensionsanstalt angehören, dann keine
Anwendung, wenn bei ihrem Ableben das Diensteinkommen nach Maßgabe des Art. 19
Abs. 1 bis zum Schlusse des Sterbemonats weiter bezahlt wird und wenn den Beamten
von dieser Anstalt unter den in Art. 5 und 6 bezeichneten Voraussetzungen Ruhegehalte
und ihren Hinterbliebenen Sterbenachgehalte und Pensionen von mindestens der in Art. 14
und 19 bis 23 und 31 bis 39 vorgesehenen Höhe gewährt werden, und wenn in die bei Fest-
stellung der Ruhegehalte in Betracht kommende Dienstzeit diejenige Zeit eingerechnet wird,
deren Einbeziehung in die pensionsberechtigte Dienstzeit ein Mitglied der Pensionskasse
nach Art. 8 und 9 verlangen kann.
(2) Die von einzelnen Körperschaften vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Juni
1894 errichteten Pensionsanstalten können, ohne daß es der Zustimmung der bei denselben
beteiligten Beamten bedarf, mit der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte im Wege frei-
williger Ubereinkunft mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vereinigt werden.
In diesem Fall geht bezüglich sämtlicher der körperschaftlichen Pensionsanstalt angehörender
Beamten, soweit sie zur Zeit der Vereinigung noch nicht in den Ruhestand versetzt sind,
die Pensionslast nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes auf die