Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 und 3 genannten juristischen Personen, wenn diese aus- 
schließlich gemeinnützigen Zwecken der Wohltätigkeit dienen und wenn für die Angestellten 
das Amt ihren Hauptberuf bildet und sie ein pensionsberechtigtes Diensteinkommen von 
mindestens 1000 .K haben. 
(8) Denjenigen Kassenmitgliedern, welche der Kasse auf Grund freiwilligen Beitritts 
angehören, steht es frei, aus derselben wieder auszutreten. Der Austritt der in Abs. 2, 3, 
4 und 7 genannten Angestellten ist von der Zustimmung der Körperschaften, in deren 
Dienst der Angestellte steht, abbängig. Der Austritt erfolgt durch schriftliche, beim Ver- 
waltungsrat der Pensionskasse einzureichende Erklärung und tritt mit dem Beginn des auf 
den Einlauf der Austrittserklärung nächstfolgenden Rechnungsjahres in Wirksamkeit. 
Art. 4. 
(1) Die Vorschriften der Art. 2 und 3 finden auf diejenigen Beamten der in Art. 2 
genannten Körperschaften, welche einer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Juni 
1894 (Reg. Bl. S. 163) errichteten körperschaftlichen Pensionsanstalt angehören, dann keine 
Anwendung, wenn bei ihrem Ableben das Diensteinkommen nach Maßgabe des Art. 19 
Abs. 1 bis zum Schlusse des Sterbemonats weiter bezahlt wird und wenn den Beamten 
von dieser Anstalt unter den in Art. 5 und 6 bezeichneten Voraussetzungen Ruhegehalte 
und ihren Hinterbliebenen Sterbenachgehalte und Pensionen von mindestens der in Art. 14 
und 19 bis 23 und 31 bis 39 vorgesehenen Höhe gewährt werden, und wenn in die bei Fest- 
stellung der Ruhegehalte in Betracht kommende Dienstzeit diejenige Zeit eingerechnet wird, 
deren Einbeziehung in die pensionsberechtigte Dienstzeit ein Mitglied der Pensionskasse 
nach Art. 8 und 9 verlangen kann. 
(2) Die von einzelnen Körperschaften vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Juni 
1894 errichteten Pensionsanstalten können, ohne daß es der Zustimmung der bei denselben 
beteiligten Beamten bedarf, mit der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte im Wege frei- 
williger Ubereinkunft mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vereinigt werden. 
In diesem Fall geht bezüglich sämtlicher der körperschaftlichen Pensionsanstalt angehörender 
Beamten, soweit sie zur Zeit der Vereinigung noch nicht in den Ruhestand versetzt sind, 
die Pensionslast nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes auf die
	        
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