fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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827. 
Im Falle der Verhinderung des Direktors bestimmt dieser — falls die Verhinderung 
länger als einen Tag dauert, mit Genehmigung des Ministeriums des Kirchen- und Schul- 
wesens — einen Stellvertreter. Ist ein solcher nicht ausdrücklich bestellt, so hat der dienst- 
älteste Lehrer die Vertretung zu übernehmen. 
8 28. 
Der Lehrerkonvent der Kunstgewerbeschule besteht unter dem Vorsitz des Direktors 
oder seines Stellvertreters aus sämtlichen Hauptlehrern der Anstalt, sonstigen Personen, 
denen durch besondere Verfügung des Ministeriums Sitz und Stimme im Lehrerkonvent 
eingeräumt wird, sowie einem Vertreter der Zentralstelle für Gewerbe und Handel, der 
von dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens auf Vorschlag der Zentralstelle aus 
deren Mitte nach Rücksprache mit dem Ministerium des Innern auf je vier Jahre bestellt 
wird. 
Der Lehrerkonvent wird vom Direktor berufen. 
8 29. 
Der Lehrerkonvent hat über folgende Angelegenheiten zu entscheiden: 
1. Feststellung des halbjährigen Stundenverzeichnisses auf Grund des genehmigten 
Lehrplans der Schule; 
2. Verfügung über alle mehr als zweitägigen Besichtigungsreisen mit Schülern 
im Inland; 
3. Gewährung von Nachlässen am Unterrichtsgeld innerhalb eines Vierteils der 
Gesamtsumme der Unterrichtsgelder; 
4. Erkennung auf geschärften Verweis, auf Entziehung von Stipendien und 
Schulgeldnachlässen, auf Bedrohung mit dem Ausschluß, sowie auf wirklichen 
Ausschluß aus der Anstalt. 
Die der Entschließung des Ministeriums unterliegenden Angelegenheiten, insbesondere 
Fragen des Anstaltsgebäudes und dessen Zubehörden, der Verfassung und der sonstigen 
allgemeinen Vorschriften und Bestimmungen der Anstalt, des Lehr- und Unterrichtsplans,
	        
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