6.
I
9.
Dieser Paragraph lautet:
1.
2.
11
Die unter a, b und d bezeichneten Militärpflichtigen sind in Liste E ohne Rücksicht
auf die Tauglichkeitsklasse und den Jahrgang, dem sie angehören, vor allen anderen Militär-
pflichtigen (Ziffer 2) aufzuführen.
3..M.G. 13.
Abweichungen im Interesse einzelner Waffengattungen dürfen nur von dem Militärvor-
sitzenden der Ober-Ersatzkommission verfügt werden, sofern für solche (Garde, Kürassiere,
Fußartillerie, Pioniere, Verkehrstruppen, Okonomiehandwerker, Train-Stamm, Marine) die
erforderliche Anzahl Rekruten innerhalb der regelmäßigen Reihenfolgc nicht zu finden ist
(5 73, 5).
Nach Möglichkeit sind stets Leute aller Jahrgänge für jeden Tag zum Aushebungsgeschäfte
zu beordern.
Die Einordnung Verzogener findet nach ihrem Jahrgang, ihrer Tauglichkeit (Klasse 1 oder 2)
und nach dem Alphabet statt.
. Militärpflichtige, die bei der Musterung entschuldigt gefehlt haben, sind, sofern sie beim
Aushebungsgeschäfte vorgestellt werden, in der Liste E bei ihrem Jahrgang hinter Klasse 2
nachzutragen und gegebenenfalls entsprechend ihrer festgestellten Tauglichkeit und nach dem
Alphabet einzuordnen.
Für die Entscheidung über die Einstellung von Militärpflichtigen der Vorstellungslisten B,
Cund D, die beim Aushebungsgeschäfte für tauglich befunden werden, ist Ziffer 2 maßgebend.
Militärpflichtige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung sind nur nach Jahr-
gängen mit dem ältesten beginnend und nach dem Alphabet zu ordnen.“
867.
„Musterungsausweise.
Den gemusterten Militärpflichtigen des laufenden Jahrganges werden nach der Musterung
Musterungsausweise erteilt.
Sie dienen als Ausweis für die Militärpflichtigen während der Dauer ihrer Militärpflicht.
Die Aushändigung der Musterungsausweise erfolgt sofort bei der Musterung oder unmittelbar
nach Abschluß des Musterungsgeschäfts durch die Gemeindevorsteher oder die hiermit Be—
auftragten, denen sie durch die Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission zugehen.
3. Die Musterungsausweise sind bei allen Anmeldungen zur Rekrutierungsstammrolle und jeder
Gestellung vor den Ersatzbehörden vorzuzeigen.
Bei jeder Gestellung werden sie durch die Ersatzkommission vervollständigt.
Über Eintragungen beim Verziehen siehe § 47, 8.“
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