Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Beamten der in Art. 1 genannten Körperschaften für Aufgaben eines Amtes tätig 
war, dessen Inhaber zum Beitritt zur Pensionskasse verpflichtet oder berechtigt ist, 
4) im inländischen Staats-, Kirchen= oder öffentlichen Schuldienst angestellt oder nach 
Vollendung des 23. Lebensjahrs nach den für diese Dienste geltenden Vorschriften 
mit dem Anspruch auf Einrechnung in die Dienstzeit unständig oder als verpflichteter 
Gehilfe eines Beamten verwendet war oder den in den Prüfungsvorschriften für die 
Anstellung in einem Staats-oder öffentlichen Schuldienst ausdrücklich angeordneten 
Vorbereitungsdienst innerhalb oder außerhalb des Staatsdienstes geleistet hat, 
5) im Reichsdienst angestellt oder nach vollendetem 23. Lebensjahr in demselben 
verwendet war und zwar nach den für die Einrechnungsfähigkeit im Reichsdienst 
geltenden Normen, 
6) mit Pensionsberechtigung im Dienst des Königlichen Hofs oder der Königlichen 
Hofkammer stand oder nach vollendetem 23. Lebensjahr in diesem Dienst ver- 
wendet war, 
7) aktiven Militärdienst geleistet oder dem Landjägerkorps angehört hat. Die Anrech- 
nung der Militärdienstzeit erfolgt entsprechend den Bestimmungen über die Ein- 
beziehung des Militärdienstes in die pensionsberechtigte Dienstzeit der Staats- 
beamten. 
(2) Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann der Verwaltungsrat der 
Pensionskasse auf Antrag einer Körperschaft aus besonderen im öffentlichen Interesse liegen- 
den Gründen in die pensionsberechtigte Dienstzeit auch die Zeit ganz oder teilweise einrech- 
nen, während der ein Kassenmitglied im Dienste eines andern deutschen Bundesstaates 
oder auch eines dem Deutschen Reiche nicht angehörigen Staates, in einem Körperschafts- 
dienst ohne anrechnungsfähige Dienstzeit oder im Privatdienst sich befunden oder im 
Privatberuf eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat. Eine Körperschaft, die einen dahin- 
gehenden Antrag stellt, hat sich zugleich zu verpflichten, für jedes Jahr der hienach einzu- 
rechnenden Dienstzeit Jahresbeiträge, Zuschüsse und Umlagen (Art. 40, 44 und 47) an die 
Pensionskasse zu zahlen. Die Höhe dieser Leistungen ist nach dem Betrag der pensions- 
berechtigten Bezüge des Kassenmitglieds zur Zeit der Anstellung im Dienste der Körper-
	        
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