Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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schaft und, was die Umlagen betrifft, nach dem Maßstab der im Jahr vor der Anstellung 
auf die Körperschaften entfallenen Umlage zu berechnen. 
(3) Beim Antritt der Stellung eines persönlichen Gehilfen bei einem Körperschafts- 
beamten (Abs. 1 Nr. 3) können die Beteiligten den Verwaltungsrat der Pensionskasse um 
eine Entscheidung darüber angehen, ob die in diesem Dienstverhältnis geleisteten Dienste 
späterhin in die pensionsberechtigte Dienstzeit werden einbezogen werden. 
(4) Im Falle freiwilligen Beitritts zur Kasse findet jedoch eine Einrechnung früherer 
Dienstjahre nur dann statt, wenn der Beitritt innerhalb eines Jahres nach Übernahme des 
zum freiwilligen Beitritt berechtigenden Amtes stattgefunden hat. 
Art. 9. 
Bei Berechnung der Dienstjahre kommt die Dienstzeit nicht in Betracht, die von einem 
früher im gerichtlichen oder Disziplinarwege des Amtes verlustig gewordenen oder wegen 
grober Dienstverfehlung unter alsbaldigem Verlust des Gehalts aus seinem Amt entlassenen 
oder in anderer Weise wegen schuldhaften Verhaltens ausgeschiedenen, später im Körper- 
schaftsdienst neu oder wiederholt angestellten Beamten oder Unterbeamten vor dem Amts- 
verluste zurückgelegt worden ist. Auch ist die Einbeziehung einer Dienstzeit nicht zulässig, 
für die nach Art. 110 Abs. 3, Art. 111 Abs. 4, Art. 207 Abs. 2 oder Art. 244 der Gemeinde- 
ordnung, Art. 65 Abs. 4 oder Art. 67 der Bezirksordnung oder Art. 6 dieses Gesetzes der 
Anspruch auf Ruhegehalt weggefallen ist. 
Art. 10. 
(1) Die Grundlage für die Berechnung der Größe des Ruhegehalts bildet der feste 
Gehalt, welchen das Kassenmitglied innerhalb des letzten Jahres vor dem Tage seiner 
Zuruhesetzung aus dem seine Teilnahme an der Kasse begründenden Amte bezogen hat 
(vergl. Art. 12). Dabei werden Gehaltserhöhungen, die für dieses Jahr mit rückwirkender 
Kraft verwilligt worden sind, für die hinter dem Beginn des Rechnungsjahrs zurückliegende 
Zeit nicht berücksichtigt. Bei Feststellung des Ruhegehalts eines Kassenmitglieds, das 
während der aktiven Dienstzeit gestorben ist, oder dessen Diensteinkommen nach einer Ge- 
haltsordnung mit festen Vorrückungsfristen bemessen ist, wird der zuletzt bezogene Gehalt 
zu Grunde gelegt. 
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