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schaft  und,  was  die  Umlagen  betrifft,  nach  dem  Maßstab  der  im  Jahr  vor  der  Anstellung
auf  die  Körperschaften  entfallenen  Umlage  zu  berechnen.

(3)  Beim  Antritt  der  Stellung  eines  persönlichen  Gehilfen  bei  einem  Körperschaftsbeamten
  (Abs.  1  Nr.  3)  können  die  Beteiligten  den  Verwaltungsrat  der  Pensionskasse  um
eine  Entscheidung  darüber  angehen,  ob  die  in  diesem  Dienstverhältnis  geleisteten  Dienste
späterhin  in  die  pensionsberechtigte  Dienstzeit  werden  einbezogen  werden.

(4)  Im  Falle  freiwilligen  Beitritts  zur  Kasse  findet  jedoch  eine  Einrechnung  früherer
Dienstjahre  nur  dann  statt,  wenn  der  Beitritt  innerhalb  eines  Jahres  nach  Übernahme  des
zum  freiwilligen  Beitritt  berechtigenden  Amtes  stattgefunden  hat.

Art.  9.

Bei  Berechnung  der  Dienstjahre  kommt  die  Dienstzeit  nicht  in  Betracht,  die  von  einem
früher  im  gerichtlichen  oder  Disziplinarwege  des  Amtes  verlustig  gewordenen  oder  wegen
grober  Dienstverfehlung  unter  alsbaldigem  Verlust  des  Gehalts  aus  seinem  Amt  entlassenen
oder  in  anderer  Weise  wegen  schuldhaften  Verhaltens  ausgeschiedenen,  später  im  Körperschaftsdienst
  neu  oder  wiederholt  angestellten  Beamten  oder  Unterbeamten  vor  dem  Amtsverluste
  zurückgelegt  worden  ist.  Auch  ist  die  Einbeziehung  einer  Dienstzeit  nicht  zulässig,
für  die  nach  Art.  110  Abs.  3,  Art.  111  Abs.  4,  Art.  207  Abs.  2  oder  Art.  244  der  Gemeindeordnung,
  Art.  65  Abs.  4  oder  Art.  67  der  Bezirksordnung  oder  Art.  6  dieses  Gesetzes  der
Anspruch  auf  Ruhegehalt  weggefallen  ist.

Art.  10.

(1)  Die  Grundlage  für  die  Berechnung  der  Größe  des  Ruhegehalts  bildet  der  feste
Gehalt,  welchen  das  Kassenmitglied  innerhalb  des  letzten  Jahres  vor  dem  Tage  seiner
Zuruhesetzung  aus  dem  seine  Teilnahme  an  der  Kasse  begründenden  Amte  bezogen  hat
(vergl.  Art.  12).  Dabei  werden  Gehaltserhöhungen,  die  für  dieses  Jahr  mit  rückwirkender
Kraft  verwilligt  worden  sind,  für  die  hinter  dem  Beginn  des  Rechnungsjahrs  zurückliegende
Zeit  nicht  berücksichtigt.  Bei  Feststellung  des  Ruhegehalts  eines  Kassenmitglieds,  das
während  der  aktiven  Dienstzeit  gestorben  ist,  oder  dessen  Diensteinkommen  nach  einer  Gehaltsordnung
  mit  festen  Vorrückungsfristen  bemessen  ist,  wird  der  zuletzt  bezogene  Gehalt

zu  Grunde  gelegt.
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