Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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(8) Der höchste Betrag eines aus der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte fließenden 
Ruhegehalts wird auf die Summe von 8 000 ./ festgesetzt. 
(9 Sind für ein Kassenmitglied aus mehreren zugleich bekleideten Amtern mehrere 
Ruhegehalte, sei es gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeiten, festzusetzen, so findet der 
Steigerungssatz von 1¾ Prozent nur einmal bis zum Betrag von 2 400 K Anwendung. 
Bei Verteilung dieses Betrags auf die Gehalte der einzelnen Amter ist in der für das 
Kassenmitglied günstigsten Weise zu verfahren. Die Ruhegehalte dürfen zusammen den 
Jahresbetrag von 8.000 .K nicht übersteigen; sie werden daher gegebenenfalls verhältnis- 
mäßig gekürzt. 
(5) Bei Feststellung der Jahresbeträge der Ruhegehalte werden die sich berechnenden 
Pfennige auf eine volle Mark aufgerundet. 
Art. 15. 
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts hört auf: 
1) wenn ein im Genusse eines Ruhegehalts stehendes Kassenmitglied im Reichsdienst 
oder in einem Staats-, Kirchen= oder öffentlichen Schuldienste oder sonst im Dienste 
einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder im Dienste des König- 
lichen Hofes oder der Königlichen Hofkammer oder im Privatdienste auf einer 
pensionsberechtigten Stelle mit einem seinem früheren Gehalte mindestens gleichen 
Gehalte wieder angestellt wird; 
2) wenn es nach wiedererlangter Dienstfähigkeit eine ihm angebotene Wiederan- 
stellung auf einem seiner Berufsbildung entsprechenden und mindestens seinen 
früheren Gehalt gewährenden Amte im württembergischen Staatsdienste oder im 
Dienste einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ablehnt; 
3) wenn der Zeitraum, für den dem Berechtigten ein nur auf bestimmte Dauer be- 
messener Ruhegehalt zustand, abgelaufen ist; 
4) wenn gegen ihn wegen solcher zur Zeit des aktiven Dienstes begangener Handlungen 
auf Verlust des Ruhegehalts erkannt wird, die, wären sie früher bekannt geworden, 
Entlassung aus dem Amt mit alsbaldigem Verlust des Gehalts zur Folge gehabt 
hätten. Über den Verlust des Ruhegehalts erkennt, soweit nicht die Entscheidung
	        
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