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(8) Der höchste Betrag eines aus der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte fließenden
Ruhegehalts wird auf die Summe von 8 000 ./ festgesetzt.
(9 Sind für ein Kassenmitglied aus mehreren zugleich bekleideten Amtern mehrere
Ruhegehalte, sei es gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeiten, festzusetzen, so findet der
Steigerungssatz von 1¾ Prozent nur einmal bis zum Betrag von 2 400 K Anwendung.
Bei Verteilung dieses Betrags auf die Gehalte der einzelnen Amter ist in der für das
Kassenmitglied günstigsten Weise zu verfahren. Die Ruhegehalte dürfen zusammen den
Jahresbetrag von 8.000 .K nicht übersteigen; sie werden daher gegebenenfalls verhältnis-
mäßig gekürzt.
(5) Bei Feststellung der Jahresbeträge der Ruhegehalte werden die sich berechnenden
Pfennige auf eine volle Mark aufgerundet.
Art. 15.
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts hört auf:
1) wenn ein im Genusse eines Ruhegehalts stehendes Kassenmitglied im Reichsdienst
oder in einem Staats-, Kirchen= oder öffentlichen Schuldienste oder sonst im Dienste
einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder im Dienste des König-
lichen Hofes oder der Königlichen Hofkammer oder im Privatdienste auf einer
pensionsberechtigten Stelle mit einem seinem früheren Gehalte mindestens gleichen
Gehalte wieder angestellt wird;
2) wenn es nach wiedererlangter Dienstfähigkeit eine ihm angebotene Wiederan-
stellung auf einem seiner Berufsbildung entsprechenden und mindestens seinen
früheren Gehalt gewährenden Amte im württembergischen Staatsdienste oder im
Dienste einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ablehnt;
3) wenn der Zeitraum, für den dem Berechtigten ein nur auf bestimmte Dauer be-
messener Ruhegehalt zustand, abgelaufen ist;
4) wenn gegen ihn wegen solcher zur Zeit des aktiven Dienstes begangener Handlungen
auf Verlust des Ruhegehalts erkannt wird, die, wären sie früher bekannt geworden,
Entlassung aus dem Amt mit alsbaldigem Verlust des Gehalts zur Folge gehabt
hätten. Über den Verlust des Ruhegehalts erkennt, soweit nicht die Entscheidung